D. Casuistik. §. 19.
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Schmerzens nur insoferne eine Schmerzengeldklage, und
zwar neben den reipersekutorischen Klagen o), gestattet
werden, als das Thier durch menschliche Einwirkung als
Mittel benützt wurde, eine schmerzhafte Verletzung bei
zubringen.
Zwar läßt selbst das römische Recht wenigstens eine
Schadensersatzklage bei Körperverletzungen durch Thiere
zu, auch wenn keine schuldhafte Handlung eines Men-
schen die Veranlasfung ist; aber die Polizeibestimmung
der netto de pauperie, welche ein Delikt da festsetzt, wo
kein dolus oder keine culpa des Eigenthümers des Thieres
vorliegt 6 7 ), sind so singulär, daß sie unmöglich auf unsere
moderne Strafklage wegen Schmerzengeldes ausgedehnt
werden können.
§. 19.
Die subjektive Voraussetzung der Schmerzengeldklage
ist der schuldhafte Wille eines zurechnungsfähigen Men
schen. Die Frage, ob wegen doloser sowohl, als culposer
6) Die reipersekutorischen Klagen des röm. Rechts bei
Körperverletzungen eines freien Menschen durch Thiere überhaupt
sind: die actio de pauperie, welche bei Verletzungen stattfindet,
die durch das Thier allein ohne Einwirkung auf dasselbe oder Ver
schulden von Seite eines Menschen vollbracht wurden; I. 3 D. si
quadr. (9, 1); — ferner bei menschlicher Einwirkung auf das Thier-
oder Verschulden: die actio 1. Aquiliae utilis und in factum
z. B. bei dem Hetzen eines Hundes I. 11 §. 5 D. ad 1. Aquil.
(9, 2).
7) Das erwähnte Rechtsinstitut beruht aus Bestimmungen der
XII Tafeln (k. 1 pr. D. 9, 1), und sein Fortbestehen während der
Zeit der ausgebildeteren Rechtswissenschaft in Rom ist eben nur durch
den präventiv-polizeilichen Nutzen erklärlich, welchen dasselbe gewährt.