Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Casuistik. §. 19. 
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Schmerzens nur insoferne eine Schmerzengeldklage, und 
zwar neben den reipersekutorischen Klagen o), gestattet 
werden, als das Thier durch menschliche Einwirkung als 
Mittel benützt wurde, eine schmerzhafte Verletzung bei 
zubringen. 
Zwar läßt selbst das römische Recht wenigstens eine 
Schadensersatzklage bei Körperverletzungen durch Thiere 
zu, auch wenn keine schuldhafte Handlung eines Men- 
schen die Veranlasfung ist; aber die Polizeibestimmung 
der netto de pauperie, welche ein Delikt da festsetzt, wo 
kein dolus oder keine culpa des Eigenthümers des Thieres 
vorliegt 6 7 ), sind so singulär, daß sie unmöglich auf unsere 
moderne Strafklage wegen Schmerzengeldes ausgedehnt 
werden können. 
§. 19. 
Die subjektive Voraussetzung der Schmerzengeldklage 
ist der schuldhafte Wille eines zurechnungsfähigen Men 
schen. Die Frage, ob wegen doloser sowohl, als culposer 
6) Die reipersekutorischen Klagen des röm. Rechts bei 
Körperverletzungen eines freien Menschen durch Thiere überhaupt 
sind: die actio de pauperie, welche bei Verletzungen stattfindet, 
die durch das Thier allein ohne Einwirkung auf dasselbe oder Ver 
schulden von Seite eines Menschen vollbracht wurden; I. 3 D. si 
quadr. (9, 1); — ferner bei menschlicher Einwirkung auf das Thier- 
oder Verschulden: die actio 1. Aquiliae utilis und in factum 
z. B. bei dem Hetzen eines Hundes I. 11 §. 5 D. ad 1. Aquil. 
(9, 2). 
7) Das erwähnte Rechtsinstitut beruht aus Bestimmungen der 
XII Tafeln (k. 1 pr. D. 9, 1), und sein Fortbestehen während der 
Zeit der ausgebildeteren Rechtswissenschaft in Rom ist eben nur durch 
den präventiv-polizeilichen Nutzen erklärlich, welchen dasselbe gewährt.
	        
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