Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Kasuistik. §. 20. 
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die Aquilia tritt hier als Pönalklage 8 9 ) auf — in An 
wendung zu bringen. 
Die Strafklage geht gegen jeden Theilnehnehmer auf 
die volle Strafe, so daß wegen der Verletzung die Strafe 
so vielmal gezahlt wird, als die Zahl der Theilnehmer 
beträgt •). 
§. 20. 
5) Feststellung der Größe des Schmerzen 
geldes. — Bezüglich der Festsetzung der Aestimations- 
summe gehen die Ansichten nach verschiedenen Richtungen 
auseinander: 
I. Eine Ansicht setzt das Schmerzengeld ein für alle 
mal in regelmäßigen Geldbeträgen fest; dieß war am aus 
geprägtesten der Fall in den altdeutschen Glied ertaxen, 
und entfernte Anklänge hieran finden sich noch in den 
Ansichten neuerer Juristen, welche das Schmerzengeld 
meist auf 8—10 Rthlr. (oder, richtiger limitirend, nicht 
über 8—10 Rthlr.) festsetzen wollen. 
II. Eine andere Ansicht bestimmt dasselbe nach der 
8) Daß diese Bestimmung für die Aquilia nicht als reiperse- 
cutoria oder mixta actio, sondern speciell in der Anwendung als 
Strafklage gegeben ist, beweist das Wort impnnita in der oben 
allcgirten Stelle (l. 51 §. 2 in sin. D. 9, 2) und die Worte, quum 
sit poena in 1.11 §.2 D. eod. — Auch für die furti actio, 
somit für eine ausschließliche Pönal kl age, führt Julian in 1. 51 
8. 2 in f. eod. eine gleiche Bestimmung an. 
9) v. Savigny Syst. Bd.VZ. 211 B. — Consequent muß die 
Klage auch gegen den „intellektuellen Urheber" Platz greifen. 
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