Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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v. Kasuistik. §. 20. 
Größe der Kurkosten (v. §.18, a); dieselbe ist in das 
Preußische Landrecht 1 ) übergegangen. 
ITT. G ensler 2 ) bestimmt dasselbe lediglich nach der 
Größe der physischen Schmerzen. 
Die zweite Ansicht wurde bereits oben §.18, a hin 
reichend widerlegt. Weit vorzuziehen ist die Ansicht Gens- 
lers, die Größe des Schmerzengeldes nach der Größe der 
gehabten Schmerzen — entweder nach eigner Einsicht 
des Richters oder, wenn nöthig, durch Beiziehung von 
Sachverständigen — festzusetzen. Allein die Eigenschaft 
der Schmerzengeldklage als Strafklage führt uns zu dem 
Schlüsse, daß die Aestimationsftnnme überhaupt nach den 
selben Grundsätzen eine Abstufung erleiden müsse, nach 
welchen sich die „Strafen" bei vollendeten Rechtsverletzun 
gen abstufen. Es ist daher neben dem objektiven 
Maßstabe, welcher sich nach der Größe der Schmerzen 
richtet, gleichmäßig der subjektive zu würdigen, und 
derjenige, der die Schmerzen dolose verursacht, stets 
strenger zu strafen, als derjenige, der die gleichen Schmer- 
zen blos culpose zufügt, oder der blose Gehülfe. 
Das Eigenthümliche der Geldstrafen indessen gegen 
über den übrigen, insbesondere den Freiheitsstrafen, was 
die Anwendung der ersteren erschwert, ist, daß bei Fest 
setzung derselben, neben dem oben angeführten abstrakten, 
noch stets ein concreter Maßstab angelegt werden muß. 
Während z. B. Freiheitsstrafen jedermann gleich empfind 
lich berühren, sind Geldstrafen stets speciell nach den con- 
1) Preuß. Landr. Th. I Tit. 6 §. 113. 
2) Archiv f. civ. Praxis Bd. l S. 151 §. 4.
	        
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