194
v. Kasuistik. §. 20.
Größe der Kurkosten (v. §.18, a); dieselbe ist in das
Preußische Landrecht 1 ) übergegangen.
ITT. G ensler 2 ) bestimmt dasselbe lediglich nach der
Größe der physischen Schmerzen.
Die zweite Ansicht wurde bereits oben §.18, a hin
reichend widerlegt. Weit vorzuziehen ist die Ansicht Gens-
lers, die Größe des Schmerzengeldes nach der Größe der
gehabten Schmerzen — entweder nach eigner Einsicht
des Richters oder, wenn nöthig, durch Beiziehung von
Sachverständigen — festzusetzen. Allein die Eigenschaft
der Schmerzengeldklage als Strafklage führt uns zu dem
Schlüsse, daß die Aestimationsftnnme überhaupt nach den
selben Grundsätzen eine Abstufung erleiden müsse, nach
welchen sich die „Strafen" bei vollendeten Rechtsverletzun
gen abstufen. Es ist daher neben dem objektiven
Maßstabe, welcher sich nach der Größe der Schmerzen
richtet, gleichmäßig der subjektive zu würdigen, und
derjenige, der die Schmerzen dolose verursacht, stets
strenger zu strafen, als derjenige, der die gleichen Schmer-
zen blos culpose zufügt, oder der blose Gehülfe.
Das Eigenthümliche der Geldstrafen indessen gegen
über den übrigen, insbesondere den Freiheitsstrafen, was
die Anwendung der ersteren erschwert, ist, daß bei Fest
setzung derselben, neben dem oben angeführten abstrakten,
noch stets ein concreter Maßstab angelegt werden muß.
Während z. B. Freiheitsstrafen jedermann gleich empfind
lich berühren, sind Geldstrafen stets speciell nach den con-
1) Preuß. Landr. Th. I Tit. 6 §. 113.
2) Archiv f. civ. Praxis Bd. l S. 151 §. 4.