Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Casuistik. §. 20. 
195 
creten Vermögensverhältnissen des mit Geld zu Bestra 
fenden auszumessen, wenn nicht ein Taglöhner mit der 
gleichen Strafe belegt werden soll, mit der allenfalls ein 
Rothschild empfindlich zu treffen wäre, oder umgekehrt 3 ). 
— Zugleich dient aber, da die Schmerzengeldklage dem 
Kläger keinen Ersatz bietet, sondern lediglich eine Strafe 
für den Beklagten ist, bei der Ausmessung nicht das Ver 
mögen des verletzten Klägers, sondern nur das Vermögen 
des verletzenden Beklagten als richtiger, innerlich be 
gründeter Maßstab, da diesen allein die Strafe betrifft, 
und dieselbe demnach nach dessen Verhältnissen allein ab 
zustufen ist. 
Das Richtige ist nach dem Bisherigen, das Schmer 
zengeld mit Zugrundelegung der Vermögensver 
hältnisse des jedesmaligen Beklagten je nach 
der „Größe der Schmerzen des Verletzten" und 
dem „Grade des Verschuldens des Thäters" ab 
zustufen. 
Doch ist in den unbedeutenderen Fällen der Schmer 
zengeldklage, (und dieß ist bei den meisten derartigen 
Klagen der Fall) die Anlegung eines so genauen Maß- 
stabes wegen der Kosten und Weitläufigkeiten des auszu 
dehnenden Beweisverfahrens weder thunlich — noch un 
umgänglich nothwendig, um dem Richter einen Anhalts- 
3) Oder wenn man nicht ähnliches, wie die bekannte Erzäh 
lung von dem Lucius Veratius, sich heutzutage wiederholen sehen 
will, welcher in den Straßen Roms gegen Hingabe der in den 
XII Tafeln ein für allemal (auf 25 Asse) ausgesprochenen Geld 
strafe Ohrfeigen austheilte. — Gellius noct. Atticae 1. XX, cap. 1 
§. 13. 
13 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.