Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Kasuistik. §. 21. 
Punkt zur Festsetzung des Schmerzengeldes zu gewahren. 
Statt der obengenannten Requisite kann hier auch aus 
andern, in ^en Akten vorhandenen Behelfen ein solcher 
Anhalt gefunden werden. Insbesondere kann — statt in 
dem genauen, concreten „Vermögensnachweise" des Be 
klagten — in dem „Stande" des letzteren ein annähernd 
billiger Maßstab gefunden werden, so daß subsidiär das 
Schmcrzengeldje nach Stand, Große der Schmerzen 
und Verschulden abzustufen wäre. 
Endlich können auch zur Ermittlung der Größe der 
Schmerzen statt eines genauen gutachtlichen Nachweises 
der letzteren durch Sachverständige in Fällen, in welchen 
der Richter die Größe der Schmerzen nicht selbst zu bemessen 
im Stande ist, allenfalls auch Kurkosten einen (wenn 
gleich höchst unsicheren §. 18, a) Anhaltspunkt ge 
währen, so daß demnach die summarische Abstufung — statt 
unter Zugrundelegung der „Vermögensverhältnisse" der 
Beklagten nach der Größe der „Schmerzen" und dem Ver 
schulden — in diesem Falle lediglich unter Zugrundele 
gung der „Stand es Verhältnisse" des Urhebers der 
Verletzung nach der Größe der „Kurkosten" und des 
Verschuldens zu erfolgen hätte. 
8. 21. 
6) lurainentum ln lit ein. — Ein Schätzungs 
eid zum Nachweis der Größe der Schmerzen entbehrt, wie 
bei den Strafklagen auf vinäieta überhaupt, so auch bei 
der vorliegenden Klage jeder gesetzlichen, wie inneren Be 
gründung; denn der genannte Eid dient lediglich dazu, 
das Interesse, somit die Größe einer Vermögensbeeinträch-
	        
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