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D. Casnistik. §. 22.
S. 22.
7) Verjährung der Schmerzengeldklage. —
Zur Entscheidung der Frage über die Verjährung x ) der
Schmerzengeldklage ergeben sich folgende Gesichtspunkte.
Die allgemeinen Bestimmungen des römischen Rechts
kennen zwei Verjährungsfristen für die Privatpönal
klagen. Die auf leges beruhenden civilen Pönalkla-
Bayern Bd. II, S. 317; auch die bayr. Gerichtsordnung von 1753
indessen (eap.XIII §. 4 num. 1 u. 5) läßt den Eid nur zu, wo es
sich um Restitution einer strittigen Sache oder um zugefügte Schäden
(nach Kreitmayrs Anmerkungen h. 1. soll hierunter das sog. jusjur.
Zenonianum verstanden werden) handelt, somit lediglich bei Ver
mögensbeeinträchtigung; und endlich auch das bayr. Landr. Th. IV
cap. 17 8- 6, 1 enthält eine offenbare, nicht analog auszudehnende
Singularität. — Selbstverständlich ist die Delation des „Haupt
eides" nach Analogie der Injurienklage zu gestatten; 1.5 §.8 D.
de injur. (47, 10).
1) Die Literatur der Klage bietet verschiedene Lösungen,
a) die Commentare der 666. betrachteten die in art. 20 u. 21 das.
erwähnte Schmerzengeldklage als Injurienklage, und da die Ver
jährungsfrist der letzteren als actio I. 6orneliae bestritten war, so
gelangten dieselben mit den damaligen Juristen (Note 15) bald zu
einer 1jährigen, bald zu einer 30 jährigen Verjährungsfrist. —
Zieritz not. et obs. ad proc. crim. 6ar. c. 20 S. 35. — 61a-
senii comm. art. 20, III. — Stephani 6ar. const. publ. jud.
1626 art. 20 S. 52 u. a. — Vgl. auch 6arpzov pract. II, 99,
num 14: „jure saxonico spacio unius anni. u — b) Der späteren
Ansicht, welche die Schmerzengeldklage als reiper8eeutoria bezeichnete,
entsprach eine 30jährige Verjährnngsfrist. — c) In neuerer Zeit wurde
die 1 jährige Verjährung der Injurienklage wiederholt analog ange
wendet in Erkenntnissen des k. OAG. München in den Blättern f.
Rechtsanw. Bd. XV S. 175, 6 und Bd. XXIII (1858) Nr. 20,
S. 312, 2; — ferner v. Holzschuher Th. u. Cas. 2. Anst. Bd. 3
S. 1024. — Gengler Lehrb. d. d. Priv.-Rs (1854) S. 774.—
Bezüglich der kontroversen Präjudicialfrage „ob Pönalklage oder
Ersatzklage" vgl. §. 13.Note 2-4.