Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

v. Kasuistik. §. 22. 
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gen verjähren in 30 Jahren, und diese Verjährungs 
frist bildet seit Theodosius II. die Regel 2 ); eine Ausnahme 
bilden die Pönalklagen aus dem ju8 honorarium, welche 
in einem Jahre verjähren 3 ). 
Diese ausnahmsweise einjährige Verjährungsfrist ist 
nun in keinem Falle auf die Schmerzengeldklage anwendbar. 
I. Dieselbe erschiene nicht direkt anwendbar; denn, 
wie oben 8-2 — 8 ausgeführt, beruht die heutige Schmer 
zengeldklage nicht auf röm. Rechte, sondern dieselbe erscheint 
als eine selbstständige deutschrechtliche Klage, und es hätte, 
abgesehen hievon, direkt lediglich die subsidiäre Regel 
der 30jährigen Verjährung zur Anwendung zu kommen. 
II. Die einjährige Verjährung ist aber auch nicht 
analog anwendbar. — Es wäre ebendeßhalb, weil die 
Schmerzengeldklage nicht selbst unter das röm. Recht sub- 
sumirt wird, zwar allerdings dennoch denkbar, daß von 
den beiden Verjährungsfristen des röm. Rechts die aus 
nahmsweise einjährige Verjährungsfrist des jus honora 
rium statt der regelmäßigen 30jährigen des jus civile, 
wenn auch nicht direkt, so doch analog, anzuwenden wäre; 
und in der That wurde dieser Cardinalpunkt der ganzen 
Verjährungsfrage bereits durch die in Rote I, c erwähnten 
Erkenntnisse dahin entschieden, daß eine einjährige Ver 
jährungsfrist — nach Analogie der Verjährungszeit einer 
honoraria actio, d. i. der prätorischen Injurienklage — 
auch bei der Schmerzengeldklage deßhalb einzutreten habe, 
weil „alle Gründe für Beschränkung der einen Klage eben 
2) c. 3 Cod. de praescr. XXX vel XL ann. (7, 39). 
3) 1. 35 pr. D. 0. et A. (44, 7).
	        
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