v. Kasuistik. §. 22.
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gen verjähren in 30 Jahren, und diese Verjährungs
frist bildet seit Theodosius II. die Regel 2 ); eine Ausnahme
bilden die Pönalklagen aus dem ju8 honorarium, welche
in einem Jahre verjähren 3 ).
Diese ausnahmsweise einjährige Verjährungsfrist ist
nun in keinem Falle auf die Schmerzengeldklage anwendbar.
I. Dieselbe erschiene nicht direkt anwendbar; denn,
wie oben 8-2 — 8 ausgeführt, beruht die heutige Schmer
zengeldklage nicht auf röm. Rechte, sondern dieselbe erscheint
als eine selbstständige deutschrechtliche Klage, und es hätte,
abgesehen hievon, direkt lediglich die subsidiäre Regel
der 30jährigen Verjährung zur Anwendung zu kommen.
II. Die einjährige Verjährung ist aber auch nicht
analog anwendbar. — Es wäre ebendeßhalb, weil die
Schmerzengeldklage nicht selbst unter das röm. Recht sub-
sumirt wird, zwar allerdings dennoch denkbar, daß von
den beiden Verjährungsfristen des röm. Rechts die aus
nahmsweise einjährige Verjährungsfrist des jus honora
rium statt der regelmäßigen 30jährigen des jus civile,
wenn auch nicht direkt, so doch analog, anzuwenden wäre;
und in der That wurde dieser Cardinalpunkt der ganzen
Verjährungsfrage bereits durch die in Rote I, c erwähnten
Erkenntnisse dahin entschieden, daß eine einjährige Ver
jährungsfrist — nach Analogie der Verjährungszeit einer
honoraria actio, d. i. der prätorischen Injurienklage —
auch bei der Schmerzengeldklage deßhalb einzutreten habe,
weil „alle Gründe für Beschränkung der einen Klage eben
2) c. 3 Cod. de praescr. XXX vel XL ann. (7, 39).
3) 1. 35 pr. D. 0. et A. (44, 7).