Einleitung.
Eine der eigenthümlichsten Erscheinungen des heutigen
gem. d. Rechts ist die Schmerzengeldklage. Die Eigenthümlich
keiten derselben verdienen schon vorläufig eine kurze Schil
derung, um die Aufgabe der folgenden Untersuchungen
um so klarer vor Augen zu stellen. — Nor allem bietet
das Institut eine in hohem Grade bemerkenswerthe Eigen
thümlichkeit in seiner inneren Gestaltung: Schon
auf den ersten Blick zeigt dasselbe in seinem Inhalte ein
seltenes, nahezu buntes Gemisch von römischen und ger
manischen Rechtsbestandtheilen, von ältern und modernen
Rechtsanschauungen; aus diesen Gründen wird schon bei
einer oberflächlichen Betrachtung der Wunsch rege werden,
die Stellung und Haltbarkeit des Institutes in dem heu
tigen Rechtssystem zu ersehen. — Ueberdieß zeigt es
eine weitere Eigenthümlichkeit in seinem äußeren Auf
treten. Hier ist ein nicht minder auffallender Contrast zwi
schen dessen Auftreten in der Literatur und dem Rechtsleben
bemerkenswerth. Während das Institut iu der Literatur
der neuesten Zeit häufig ignorirt oder doch mit ungenü
gender Kürze übergangen wird, besteht dasselbe in der
Praxis in voller Uebung: Dessen Vernachlässigung in
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