Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Casuistik. §. 22. 
hinter der Qualität der durch das Gesetz unmittelbar be 
gründeten Befugnisse zurückstand. Wenige Beispiele wer 
den auch diesen Umstand näher erläutern. — So konnte 
z. B. eine lex Eigenthum übertragen, der Prätor höch 
stens Besitz 6 ); durch leges ward ein wirkliches „Erb"- 
recht eingeräumt, vom Prätor nur bonorum possessio; 
in den leges finden sich nahezu Versuche, ein unvergängli 
ches Recht zu gewähren (z. B. der Grundsatz der XII Ta 
feln 7 ): adversus hostem aeterna auctoritas), das prä 
torische Recht dagegen unterlag durchgehends vielfachen 
Zeitbeschränkungen; durch leges endlich waren wohl von 
jeher actiones gegeben (legis actiones); damit aber 
der Prätor solche einführen konnte, bedurfte er vorerst 
einer besonderen Ermächtigung durch eine lex (Aebutia, 
leges Juliae). — Wenn aber selbst bei gleich ein 
greifenden Rechtsverhältnissen das vom Gesetze 
gewährte Recht ein vollkommenes, das von: Prätor ver 
liehene aber ein unvollkommenes war, so konnte offenbar 
der Grund hievon nicht in dem Rechtsverhältnisse selbst, 
sondern nur in den äußerlichen Gründen seiner Entste 
hung (der Quelle des prätor. Rechts) d. i. nur in der 
unvollkommeneren rechtserzeugenden Macht des Prätors 
liegen. — So erklärt es sich denn auch, warum die uns 
zunächst angehende Klagenverjährung auf den beiden Rechts 
gebieten des civilen und prätorischen Rechts an Zeit und 
Zeitdauer eine verschiedene war, und warum die (Pönal-) 
6) III p. iragni. tit. XIX §. 2. Singularum rerum dominia 
nobis acquiruntur — — lege cf. §.17 eod. — Dagegen 1. 11 
D. de poss. (41, 2) juste possidet, qui auctore praetore possidet. 
7) Cicero de offic. I, 12.
	        
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