Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Casuistik. §. 22. 
dem popiilus in seiner politischen Bedeutung die ge 
setzgebende Gewalt zustehe 1# ). Wenn dessenungeachtet ein 
Ausfluß der letzteren dem Prätor übertragen ward, so 
konnte diese übertragene Nechtsquelle, verglichen mit der 
bem Volke unmittelbar zustehenden Befugniß, immerhin 
nur eine beschränkte sein. 
Untersucht man schließlich, ob nicht wenigstens der 
äußere, historische Grund, welcher die kürzere Verjährung 
der prätorischen Pönalklagen nun wirklich veranlaßte, 
nämlich die Beschränktheit der Rechtsquelle des prätorischen 
Rechts überhaupt, auch bei der dentschrechtlichen Schmer 
zengeldklage gegeben ist, so findet sich Lei den sämmtlichen 
hauptsächlicheren Rechtsquellen des heutigen Rechts kein 
gleicher Grund zur Zurücksetzung der aus denselben ent 
springenden Rechtsmittel hinter die aus gesetzlicher Quelle 
entsprungenen Klagen, wie dieß bei den Klagen des rö 
mischen Prätorenrechts der Fall ist. Denn das Gewohn 
heitsrecht steht dem gesetzlichen vollkommen gleich **), 
und ebensowenig ist ein Grund vorhanden, bei dem wis 
senschaftlichen Rechte eine derartige Beschränkung eintreten 
zu lassen. Es folgt vielmehr, daß die Festsetzung einer 
kürzeren Verjährungsfrist für die prätorische Inju 
rienklage auf so singulären, mit deren Rechtsquelle und 
der römischen Verfassung zusammenhängenden Gründen 
beruht, daß dieselbe unmöglich analog bei der deutsch- 10 11 
10) 1. 32 D. de legibus (1, 3). — Puchta Gew.-R. Bd. I 
S. 149. 
11) Puchta Pand. §. 13; Gew.-R. Th. IIS. 4 it. S. 199—215. 
— Savigny Syst. I 8- 18 in f. §.30 S. 194. — Thöl Einlei 
tung in d. d. Private. §. 68.
	        
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