Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

D. Casuistik. §. 22. 
205 
rechtlichen Privatpönalklage wegen Schmerzengeldes zur 
Anwendung kommen kann. 
III. Zu allem Ueberflusse ließe sich endlich noch auf 
einen eventuellen Grund Hinweisen, wonach für die Schmer 
zengeldklage auch daun, wenn eine Verjährungsfrist der 
Injurienklage wirklich (direkt oder analog) anzuwenden 
wäre, zumeist nur eine 30jährige Verjährung einzu 
treten hätte. 
Die Schmerzengeldklage fiele nämlich im röm. Rechte 
selbst vorwiegend nicht unter die prätorische Injurien 
klage, sondern, soweit die Schmerzen durch ein „caedere“ 
veranlaßt werden, unter die Injurienklage aus der lex 
Cornelia (§. 4); denn die 1. Cornelia 12 ) gestattet, wie 
bereits erwähnt, eine Klage wegen verberare, und ver 
lier are bezeichnet (zum Unterschiede von pulsare) nach 
der ausdrücklichen Legaldefinition ein „cum dolore cae- 
dere“ 13 ). Es begründete deßhalb die Verletzung, welche 
Schmerzen und damit den Thatbestand der Schmerzengeld- 
klage hervorbringt, in den meisten Fällen eine gesetzliche 
und civile Klage. 
Da nun die allerdings seit der Glosse bestrittene Ver 
jährung der civilen inj. act. ex 1. Cornelia nach der 
richtigeren 14 ) Ansicht und nach den allgemeinen Verjäh 
12) 1. 5 pr. D. de injur. (47, 10) — 8 J. eod. (4, 4). 
13) 1.5 §. 1 D. de inj: Intel’ pulsationem et verberationem 
hoc interest, ut Ofilius scribit: verberare est cum dolore 
caedere, pulsare sine dolore. 
14) Der allein schon entscheidende Hauptgrund gegen die ent 
gegengesetzte Ansicht, welche einzig auf Grund der c. 5 Cod. de inj. 
(9, 35) eine einjährige Verjährung der inj. actio ex 1. Corn. be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.