Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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D. Casuistik. §. 23. 
Verletzung zugefügt hat. Der letztere wird unbestritten 
mit der Privatpönalklage bestraft; warum sollte nicht auch 
der erstere eine Strafe erleiden? Das römische Recht zwar 
bestraft die culposen Körperverletzungen nicht; ja nicht 
einmal bei Tödtungen war ursprünglich in Rom eine Strafe 
wegen culpa gegeben! (Heffter Crim.-R. §.235). Da 
gegen wird in dem heutigen deutschen Criminalrecht durch- 
gehends die culpa bei Tödtungen sowohl, als bei Kör 
perverletzungen gestraft: In dieser Beziehung also ist die 
heutige Rechtsüberzeugung (wie in manchen ähnlichen 
Sparten des Criminalrechts) weiter vorgeschritten, als 
das römische Recht; und da der vorliegende Rechtssatz der 
Schmerzengeldklage lediglich nach inneren Rechtsgründen 
zu entscheiden ist, so ist hier der innerlich begründeteren, 
modernen Rechtsregel der Vorzug zu gestatten, d. i. die 
Schmerzengeldklage bei culposen Körperverletzungen zu 
zulassen. 
Man könnte nun die weitere Frage stellen: wie wohl 
die Römer dazu kamen, eine Strafe bei culposen Körper 
verletzungen auszuschließen. Wir können uns bezüglich 
dieser Frage an eine Thatsache halten, die wir selbst noch 
vor Augen sehen. Die Römer warfen verschiedene, heut 
zutage in ihrer selbstständigen Natur anerkannte Delikte 
unter den Einen Begriff der injuria zusammen, welche in 
Deutschland in der Folge in einzelne selbstständige Rechts 
institute aufgelöst wurden; insbesondere ist, wie erwähnt, 
aus der röm. injuria im weiteren Sinne des Worts die 
Deliktsklage wegen Schmerzengeldes herausgebildet, und 
diese von der Klage wegen Injurien im engeren Sinne 
(Ehrenverletzungen) unterschieden. In Folge dieses Zu
	        
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