Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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die Bestrittenheit der Rechtssätze des Schmerzengeldes 
dieß erfordern würde, in praktischen Zeitschriften zur öffent 
lichen Kenntniß. Doch dürfte auch ein Blick auf die am 
Schluffe der vorliegenden Abhandlung — §. 15 bis 23 des 
II. Abschnittes — beigefügte Casuistik die jetzige Bestritten 
heit der ganzen Lehre zur Genüge ersehen lassen). — 
Es fragt sich, ist unter diesen Umständen eine neuer 
liche Bearbeitung des Schmerzengeldes am Platze?— Man 
könnte dagegen einwenden: wenn wirklich schon jetzt Zweifel 
über den dauernden Bestand des Institutes sich aus dem 
Verstummen der Literatur des Civilrechts über desseu 
Lehre entnehmen lassen, wozu noch eine neuerliche 
Untersuchung über diesen Gegenstand? — Wir erwidern 
hierauf: aus zwei Gründen: 
Der erste Grund bezieht sich auf das Schmerzengeld 
speciell: — Entweder ist die bisherige Hintansetzung des 
Institutes von Seite der Theorie eine blose Unterlassung; 
alsdann dürfte eine solche Unterlassung durch eine Dar 
stellung der Lehre des Schmerzengeldes nach Kräften zu 
beseitigen sein. Oder es ist jene Ahnung der Verwerflich 
keit unseres Institutes auf allen oder nur auf gewissen 
Gebieten eine begründete, und dann dürften immerhin 
der Umfang dieser Gebiete, sowie die entscheidenden, klar- 
bewußten Gründe, welche für die Verwerfung des In 
stitutes sprechen, bestimmter darzulegen sein. — Die hier 
über anzustellenden specielleren Untersuchungen 
das Rubrum der hieher bezüglichen Akten selten die Aufschrift „we 
gen Schmerzengeldes", sondern meist die zu allgemeinen Angaben 
„wegen Entschädigung, Forderung" u. s. w ausweist.
	        
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