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die Bestrittenheit der Rechtssätze des Schmerzengeldes
dieß erfordern würde, in praktischen Zeitschriften zur öffent
lichen Kenntniß. Doch dürfte auch ein Blick auf die am
Schluffe der vorliegenden Abhandlung — §. 15 bis 23 des
II. Abschnittes — beigefügte Casuistik die jetzige Bestritten
heit der ganzen Lehre zur Genüge ersehen lassen). —
Es fragt sich, ist unter diesen Umständen eine neuer
liche Bearbeitung des Schmerzengeldes am Platze?— Man
könnte dagegen einwenden: wenn wirklich schon jetzt Zweifel
über den dauernden Bestand des Institutes sich aus dem
Verstummen der Literatur des Civilrechts über desseu
Lehre entnehmen lassen, wozu noch eine neuerliche
Untersuchung über diesen Gegenstand? — Wir erwidern
hierauf: aus zwei Gründen:
Der erste Grund bezieht sich auf das Schmerzengeld
speciell: — Entweder ist die bisherige Hintansetzung des
Institutes von Seite der Theorie eine blose Unterlassung;
alsdann dürfte eine solche Unterlassung durch eine Dar
stellung der Lehre des Schmerzengeldes nach Kräften zu
beseitigen sein. Oder es ist jene Ahnung der Verwerflich
keit unseres Institutes auf allen oder nur auf gewissen
Gebieten eine begründete, und dann dürften immerhin
der Umfang dieser Gebiete, sowie die entscheidenden, klar-
bewußten Gründe, welche für die Verwerfung des In
stitutes sprechen, bestimmter darzulegen sein. — Die hier
über anzustellenden specielleren Untersuchungen
das Rubrum der hieher bezüglichen Akten selten die Aufschrift „we
gen Schmerzengeldes", sondern meist die zu allgemeinen Angaben
„wegen Entschädigung, Forderung" u. s. w ausweist.