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werden den Inhalt des zweiten Hauptabschnittes
der vorliegenden Ausarbeitung ausmachen, in welchem
die Grenzen der Geltung, sowie die zu betrachtenden ein
zelnen Bestandtheile der Lehre des Schmerzengeldes näher
dargelegt werden sollen.
Ein zweiter Grund sührt über das Gebiet der
Schmerzengeldklage hinaus. Dem im Eingänge geschil
derten Schwanken der Lehre des Schmerzengeldes liegt
noch eine weitere, tiefere Ursache zu Grunde. Die wahre
Ursache desselben liegt in der Prinziplosigkeit, mit welcher
bisher die Rechtsregeln nicht blos des Schmerzengeldes,
sondern der sämmtlichen überlieferten einheimischen In
stitute überhaupt gefunden werden mußten. — Die Lehre
des Schmerzengeldes nämlich kommt mit Prinzipienfragen
von allgemeineren Interesse für das heutige einheimische
Recht in Berührung; deren Unentschiedensein mag viel
leicht gleichfalls dazu beigetragen haben, daß die Darstel
lung der einzelnen Rechtsregeln des Schmerzengeldes bis
her mehr oder weniger mit Stillschweigen übergangen wurde;
so lange jene Prinzipienfragen des einheimischen Rechts
nicht entschieden sind, werden die Wege zur Darstellung
der Rechtsregeln für ähnliche Institute, wie die Schmerzen
geldklage, immerhin als zweifelhaft erscheinen: Diese
Fragen, obgleich sie die Lehre vom Schmerzengeld nicht
ausschließlich berühren, mußten ebendeßhalb nicht minder
erschöpfend in der vorliegenden Ausarbeitung beantwortet
werden.
Auf diese Weise sind hier die allgemeinen Erörte
rn n g e n (ein allgemeiner Theil in einem weiteren Sinne des
Worts für die speciellere Lehre des Schmerzengeldes) ge-