Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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werden den Inhalt des zweiten Hauptabschnittes 
der vorliegenden Ausarbeitung ausmachen, in welchem 
die Grenzen der Geltung, sowie die zu betrachtenden ein 
zelnen Bestandtheile der Lehre des Schmerzengeldes näher 
dargelegt werden sollen. 
Ein zweiter Grund sührt über das Gebiet der 
Schmerzengeldklage hinaus. Dem im Eingänge geschil 
derten Schwanken der Lehre des Schmerzengeldes liegt 
noch eine weitere, tiefere Ursache zu Grunde. Die wahre 
Ursache desselben liegt in der Prinziplosigkeit, mit welcher 
bisher die Rechtsregeln nicht blos des Schmerzengeldes, 
sondern der sämmtlichen überlieferten einheimischen In 
stitute überhaupt gefunden werden mußten. — Die Lehre 
des Schmerzengeldes nämlich kommt mit Prinzipienfragen 
von allgemeineren Interesse für das heutige einheimische 
Recht in Berührung; deren Unentschiedensein mag viel 
leicht gleichfalls dazu beigetragen haben, daß die Darstel 
lung der einzelnen Rechtsregeln des Schmerzengeldes bis 
her mehr oder weniger mit Stillschweigen übergangen wurde; 
so lange jene Prinzipienfragen des einheimischen Rechts 
nicht entschieden sind, werden die Wege zur Darstellung 
der Rechtsregeln für ähnliche Institute, wie die Schmerzen 
geldklage, immerhin als zweifelhaft erscheinen: Diese 
Fragen, obgleich sie die Lehre vom Schmerzengeld nicht 
ausschließlich berühren, mußten ebendeßhalb nicht minder 
erschöpfend in der vorliegenden Ausarbeitung beantwortet 
werden. 
Auf diese Weise sind hier die allgemeinen Erörte 
rn n g e n (ein allgemeiner Theil in einem weiteren Sinne des 
Worts für die speciellere Lehre des Schmerzengeldes) ge-
	        
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