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rechtlichen vorwiegend die Institute des letzteren Rechts. Ab
Es sind daher hier zugleich die Grundsätze für die Ans- Gr
ftellung der Rechtsregeln jenes gesammten in Deutschland vor
immer mehr an Ausdehnung überwuchernden P artiku l ar- (§.
rechts insoweit darzulegen, als diese einzelnen Rechte chu
nicht selbst schon specielle Rechtsregeln aufstellen. — Diese ein
Aufgabe verdient überdies eine um so gründlichere Un- der
tersuchnng, als auf diese Weise die Möglichkeit eines sin'
Zurücksührens der Partikularrechtsregeln auf einen ge- ein
meinsamen, gemeinrechtlichen Mittelpunkt in Frage der
kommen wird. un>
Abgesehen von diesem ihrem eigentlichen Zwecke end- geb
lich erfüllen die vorliegenden allgemeinen Erörterungen den
unwillkürlich eine fernere Aufgabe, insoferne bei der hier zus
darzustellenden Behandlungsweise der überlieferten — blic
die Behandlung der modernen einheimischen Institute abs
vollständig mitberührt werden mußte. — Die Behandlung
dieser überlieferten Institute nämlich weicht von der Be
handlung der modernen mir in der Art ab, daß die erste
Art von Instituten neben den Anforderungen der mo
dernen Institute noch weitere Anforderungen an die
Methode voraus haben. Auf diese Weise mußten also
die Grundsätze für die Behandlung der modernen Insti
tute als das minu8 ■— in den Grundsätzen für das plus
d. i. für die Behandlung der überlieferten einheimischen
Institute unwillkürlich mitbegriffen, und in dem vorlie
genden I. Abschnitte die Methode für die Be
handlung des gesammten einheimischen Rechts
dargestellt werden.
Was die äußere E i n t h e i lu n g des vorliegenden ersten