Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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rechtlichen vorwiegend die Institute des letzteren Rechts. Ab 
Es sind daher hier zugleich die Grundsätze für die Ans- Gr 
ftellung der Rechtsregeln jenes gesammten in Deutschland vor 
immer mehr an Ausdehnung überwuchernden P artiku l ar- (§. 
rechts insoweit darzulegen, als diese einzelnen Rechte chu 
nicht selbst schon specielle Rechtsregeln aufstellen. — Diese ein 
Aufgabe verdient überdies eine um so gründlichere Un- der 
tersuchnng, als auf diese Weise die Möglichkeit eines sin' 
Zurücksührens der Partikularrechtsregeln auf einen ge- ein 
meinsamen, gemeinrechtlichen Mittelpunkt in Frage der 
kommen wird. un> 
Abgesehen von diesem ihrem eigentlichen Zwecke end- geb 
lich erfüllen die vorliegenden allgemeinen Erörterungen den 
unwillkürlich eine fernere Aufgabe, insoferne bei der hier zus 
darzustellenden Behandlungsweise der überlieferten — blic 
die Behandlung der modernen einheimischen Institute abs 
vollständig mitberührt werden mußte. — Die Behandlung 
dieser überlieferten Institute nämlich weicht von der Be 
handlung der modernen mir in der Art ab, daß die erste 
Art von Instituten neben den Anforderungen der mo 
dernen Institute noch weitere Anforderungen an die 
Methode voraus haben. Auf diese Weise mußten also 
die Grundsätze für die Behandlung der modernen Insti 
tute als das minu8 ■— in den Grundsätzen für das plus 
d. i. für die Behandlung der überlieferten einheimischen 
Institute unwillkürlich mitbegriffen, und in dem vorlie 
genden I. Abschnitte die Methode für die Be 
handlung des gesammten einheimischen Rechts 
dargestellt werden. 
Was die äußere E i n t h e i lu n g des vorliegenden ersten
	        
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