mischen Civilrechts. — Wir verstehen unter den ein
heimischen Rechtsinstitnten, deren Behandlungsweise den
Gegenstand des vorliegenden Abschnittes bildet, mit T h ö l lb )
jedes Institut, welches auf deutschem Boden erwachsen
und nicht unter ein römisches Institut subsumirt ist,
und finden in der Behandlung dieser Institute keinen
Unterschied, gleichviel ob dieselben dem gem. Recht selbst
angehören, (wie etwa die Reallasten, Erbverträge, jeden
falls aber das Schmerzengeld), oder dem Partikularrecht.
Eben bezüglich der Behandlung dieser überlieferten euch.
Institute nun sprechen sich in der Literatur der jüngst
verflossenen Jahre, mehr oder weniger offen, folgende Ge
gensätze aus: — Die ältere und neuerdings von Bek-
ker * 2 ) wiederholt vertheidigte Meinung glaubt, das über
lieferte Recht werde schon durch Zuhülfenahme der Ge
schichte allein genügend behandelt: diese Ansicht würde
in ihrer Allgemeinheit nicht blos für die römischrecht
lichen, sondern auch für die hier in Frage stehenden
überl. einheimischen Institute gelten. — Dieser Annahme
lb) Th öl Einleitung in d. d. Privatr. §. 45.
2) Jahrbuch des gem. deutschen Rechts von Bckker und Mu
ther (1857) Band I, S. 13: „In das überlieferte Recht und
seine Geschichte müssen wir jetzt ganz wie zuvor einzudringen su
chen, daneben aber Rcchtsbildnngen begreifen und behandeln lernen,
für die keine Ueberlieferung eristirt. — S. 15: „Soviel also gebe
ich den Neuerern zu. Der Stoff hat sich gemehrt im Laufe die
ses Jahrhunderts. Es sind vornehmlich Aufgaben einer bestimm
ten Art, die zu den älteren hinzugetreten sind, Neubildungen
des Verkehrslebens sind zu analysiren."