Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

mischen Civilrechts. — Wir verstehen unter den ein 
heimischen Rechtsinstitnten, deren Behandlungsweise den 
Gegenstand des vorliegenden Abschnittes bildet, mit T h ö l lb ) 
jedes Institut, welches auf deutschem Boden erwachsen 
und nicht unter ein römisches Institut subsumirt ist, 
und finden in der Behandlung dieser Institute keinen 
Unterschied, gleichviel ob dieselben dem gem. Recht selbst 
angehören, (wie etwa die Reallasten, Erbverträge, jeden 
falls aber das Schmerzengeld), oder dem Partikularrecht. 
Eben bezüglich der Behandlung dieser überlieferten euch. 
Institute nun sprechen sich in der Literatur der jüngst 
verflossenen Jahre, mehr oder weniger offen, folgende Ge 
gensätze aus: — Die ältere und neuerdings von Bek- 
ker * 2 ) wiederholt vertheidigte Meinung glaubt, das über 
lieferte Recht werde schon durch Zuhülfenahme der Ge 
schichte allein genügend behandelt: diese Ansicht würde 
in ihrer Allgemeinheit nicht blos für die römischrecht 
lichen, sondern auch für die hier in Frage stehenden 
überl. einheimischen Institute gelten. — Dieser Annahme 
lb) Th öl Einleitung in d. d. Privatr. §. 45. 
2) Jahrbuch des gem. deutschen Rechts von Bckker und Mu 
ther (1857) Band I, S. 13: „In das überlieferte Recht und 
seine Geschichte müssen wir jetzt ganz wie zuvor einzudringen su 
chen, daneben aber Rcchtsbildnngen begreifen und behandeln lernen, 
für die keine Ueberlieferung eristirt. — S. 15: „Soviel also gebe 
ich den Neuerern zu. Der Stoff hat sich gemehrt im Laufe die 
ses Jahrhunderts. Es sind vornehmlich Aufgaben einer bestimm 
ten Art, die zu den älteren hinzugetreten sind, Neubildungen 
des Verkehrslebens sind zu analysiren."
	        
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