Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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entgegen wurde von anderer Seite 3 ) die Nothwendigkeit 
einer Construktion, und zwar gleichfalls schlechthin behaup 
tet, ohne daß auch von dieser Seite die Grenzpunkte aus 
geschieden werden, iit welchen eine Construktion eintreten 
kann, in welchen nicht. Es ließen sich demnach auch für 
die hier folgende Darstellung zwei extreme Wege als möglich 
denken; der eine würde das überlieferte einheimische Recht 
lediglich geschichtlich behandeln, der andere würde 
dasselbe construiren. 
Ueber die Wahl der Methode haben sich die vorliegen 
den Untersuchungen zunächst zu entscheiden. Die Entschei 
dung erfordert eine vorläufige Betrachtung der beiden eben 
erwähnten Hülfsmittel der Methode im Einzelnen —abgese 
hen von ihrem organischen Zusammenwirken.(Abtheilung A 
und B). — Dieses vorläufige Anseinanderhallen der bei 
den wird dazu beitragen, theils die Gefahren, welche aus 
einzelnen Dunkelheiten in der Aufastung dieser Hülfsmittel, 
aus ihrem vagem, nahezu phrasenhaft erscheinenden Auf 
treten entspringen und das fernere Fortschreiten zu der 
am Grunde liegenden Wahrheit hemmen, nach Kräften 
zu beseitigen, theils die einzelnen elementaren Bestand- 
theile innerhalb des (objektiven) Rechts selbst, auf welche 
diese Hülfsmittel nach objektive!: Erfahrungsgesctzen wirk 
liche Anwendung finden, und auf welche nicht, leichter 
3) Jnsbes. Gerber, zur Charakteristik der deutschen Rechts 
wissenschaft, eine academ. Rede. Tüb. 1851 Seite 23 u. 24. — 
Jhering in den Jahrbüchern für die Dogmalik des h. r. ». d. 
Privatrechts von Gerber und Jhering (1857) Bd. I S. 1 ff. — 
IHering Geist des röm. Rechts II, 2. bes. §.41 S. 384 ff.
	        
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