Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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eine Unterart der Obligation; oder umgekehrt die Obli 
gation ist der Gattungsbegriff für die Institute des Kau 
fes, Darlehens, der Miethe, Delikte.) Die Rechts re 
geln dagegen gliedern sich als Regel und Ausnahme, 
oder, was häufig dasselbe ist, als Rechtsprinzip und 
Rechtssatz. (Nur ist die Ausnahme nicht immer schon 
ein Rechtssatz, sondern oft ist die Ausnahme selbst wie 
der ein Rechtsprinzip, das erst durch die Anwendung 
auf ein specielles Nechtsinstitut zum Rechtssatze wird; 
z. B. der Regel nach verjähren alle Klagen in 30 Jahren; 
eine Ausnahme bilden die Klagen aus fiskalischen Rechten, 
die prätorischen Klagen u. s. w.: Hier liegt auch in den 
Ausnahmen ein Rechtsprinzip, nicht ein Rechtssatz vor.) 
Untersuchen wir nunmehr, inwiefern diese eben aus 
geschiedenen beiden Elementarbestandtheile des objektiven 
Rechts bei dem überlieferten einheimischen Recht von der 
Rechtswissenschaft noch nicht eine jnristischeDarstel- 
lung gefunden haben, und ebendeßhalb einer 
„Construktion" bedürfen. — Eine derartige Betrach 
tung zeigt, daß häufig an den fraglichen Instituten wenig 
mehr positiv feststeht, als das nackte Institut selbst. Z. B. 
das Schmerzengeld besteht zwar an sich faktisch im gem. 
Recht, allein alle anderen Rechtsfragen desselben stehen noch 
keineswegs fest; es ist unentschieden 1) zu welcher Gattung 
von Delikten im Systeme der Rechtsinstitute das Insti 
tut zu rechnen ist, 2) die Rechtssätze desselben sind ent 
weder völlig schwankend oder noch gar nicht von der 
Theorie aufgezeichnet. Eine gleiche Beobachtung würde 
entweder vollständig oder theilweise auch bei den übrigen 
einheimischen Instituten gemacht werden können. — Auf
	        
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