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diese Weise wird die bisherige Betrachtung allerdings zu
dem Resultate führen, daß eine Construktion sowohl
bei den Rechtsinstituten, als bei den Rechtsregeln des über
lieferten einheimischen Rechts einzutreten hat, und — daß
dieselbe in.' beiden Fällen verschiedene Aufgaben erfüllt. —
Die Construktion ist ebendeßhalb nunmehr in dieser ihrer
doppelteil Wirksamkeit auf jene beiden Elementarbestand
theile des positiven Rechts näher zu beleuchten.
1) Die Construktion der Rechtsinstitute.—
Ein Rechtsinstitut construiren heißt, (wie angedeutet,)
ein specielles Institut in das „System der Rechtsinstitute"
einreihen. — Daß bei einer speciellen Art der einheimischen
Institute nun diese Construktion als ein wirkliches Bedürf
niß erscheint, ist heutzutage nicht blos theoretisch anerkannt,
sondern die Neigung der heutigen Juristen hat sich bereits
mit Vorliebe auf die Construktion dieser Institute gewor
fen; es sind dieß die modernen einheimischen Institute:
die neuesten Zeitschriften dogmatischen Inhaltes liefern
eine hinreichende Anzahl von Construktionsversuchen der
letzteren Art. Aber auch bei den überlieferten einh.
Instituten erheischen offenbar die gleichen Gründe eine
gleiche Thätigkeit; auch sie sind in das System derRechts-
institute einzureihen, in jenes System, dessen kunstgerechte
Gestaltung dem älteren deutschen Rechte vollständig fehlt,
und dessen Kennzeichen diese bis zur Neuzeit sorterhaltenen
älteren deutschen Institute ebendeßhalb nicht von ihrer ur
sprünglichen Wiege in unsreZeit herüber bringen konnten. —
Beispiele einer solchen Construktion von Rechtsinstituten im
Allgemeinen wurden bereits berührt. Für das überlie
ferte einheimische Recht insbesondere bieten derartige Bei-
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