Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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diese Weise wird die bisherige Betrachtung allerdings zu 
dem Resultate führen, daß eine Construktion sowohl 
bei den Rechtsinstituten, als bei den Rechtsregeln des über 
lieferten einheimischen Rechts einzutreten hat, und — daß 
dieselbe in.' beiden Fällen verschiedene Aufgaben erfüllt. — 
Die Construktion ist ebendeßhalb nunmehr in dieser ihrer 
doppelteil Wirksamkeit auf jene beiden Elementarbestand 
theile des positiven Rechts näher zu beleuchten. 
1) Die Construktion der Rechtsinstitute.— 
Ein Rechtsinstitut construiren heißt, (wie angedeutet,) 
ein specielles Institut in das „System der Rechtsinstitute" 
einreihen. — Daß bei einer speciellen Art der einheimischen 
Institute nun diese Construktion als ein wirkliches Bedürf 
niß erscheint, ist heutzutage nicht blos theoretisch anerkannt, 
sondern die Neigung der heutigen Juristen hat sich bereits 
mit Vorliebe auf die Construktion dieser Institute gewor 
fen; es sind dieß die modernen einheimischen Institute: 
die neuesten Zeitschriften dogmatischen Inhaltes liefern 
eine hinreichende Anzahl von Construktionsversuchen der 
letzteren Art. Aber auch bei den überlieferten einh. 
Instituten erheischen offenbar die gleichen Gründe eine 
gleiche Thätigkeit; auch sie sind in das System derRechts- 
institute einzureihen, in jenes System, dessen kunstgerechte 
Gestaltung dem älteren deutschen Rechte vollständig fehlt, 
und dessen Kennzeichen diese bis zur Neuzeit sorterhaltenen 
älteren deutschen Institute ebendeßhalb nicht von ihrer ur 
sprünglichen Wiege in unsreZeit herüber bringen konnten. — 
Beispiele einer solchen Construktion von Rechtsinstituten im 
Allgemeinen wurden bereits berührt. Für das überlie 
ferte einheimische Recht insbesondere bieten derartige Bei- 
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