Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

spiele die Lösungen der Fragen, ob die Reallasten zu den 
Obligationen oder zu dem Sachenrechte zählen, ob die 
Schmerzengeldklage als Pönal- oder Ersatzklage in jenes 
System einzufügen sei, u. s. f. — Der Werth dieser Con- 
struktion ist hier näher zu untersuchen. 
Die Aufstellung eines Systems c ) der Rechtsinstitute 
hat keinen unmittelbaren Werth für die Rechtsanwendung. 
Dieselbe gibt lediglich der Rechtswissenschaft die Tech 
nik an die Hand, mit deren Zuhülfenahme die erstere 
das ganze Rechtsgebiet um so leichter und juristisch kunst 
gerechter mit Rcchtsrcgeln versehen kann. — Es ist jedoch 
der Nachweis der richtigen Stellung eines Institutes in 
dem Systeme der Institute für die Rechtsanwendung in- 
soferne mittelbar von Werth, als das bereits bestehende 
positive Recht häufig, verschiedene Rcchtsrcgeln je für 
die verschiedenen verwandten Gruppen von Rechtsinstituten 
aufstellt, so daß die Rcchtsrcgeln des analog zu construi- 
renden einh. Instituts, je nachdem das letztere unter die 
eine oder die andere Gattung von Rechtsinstituten eingereiht 
wird, stets wieder verschiedene sind. Z. B. die meisten 
der (unter Abschnitt II §. 15—23 vorgetragenen) Rcchts- 
sätze der Schmerzengeldklage, u. a. die Rechtssätze über 
Concurrenz, Nebergang auf die Erben, Acstimation w. s. w. 6 
6) Damit ist nicht zu verwechseln die Aufstellung des speciellen 
Rechtöinstitntö selbst — die Gewährung einer Klage. Diese ist 
allerdings von großem Einflüsse auf die von diesem Rechtsinstitute be 
troffene Sphäre des Rechtslcbcns; z. B.— die neuerliche Gewährung 
einer actio doli, Pauliana, die Aufstellung neuer Servituten, der 
Fideicomisse in Rom; — die Anerkennung des sog. literarischen Eigen 
thums in Deutschland.
	        
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