Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

werden verschieden sich gestalten, je nachdem man die Klage 
als Ersatz- oder als Strafklage systematisirt hat. — Aus 
dem hier berührten Grunde, weil in bem heutigen Rechtssy 
steme die Nechtöregeln so häufig enge mit den Rechtsin- 
ftitutcn verknüpft erscheinen, konnte man zugleich in der 
heutigen Jurisprudenz um so leichter eine Vermischung der 
Begriffe „Rechtsregel uub Rechtsinstitut" und damit die hie- 
her bezügliche, keinesfalls zu billigende Annahme vertheidigen, 
als ob die Rechtssatze eines speciellen Institutes schon aus 
dem „Institute" allein herausgebildet und construirt werden 
könnten. Allerdings zeigt der Begriff eines speciellen Rechts- 
institntes das Zweckmoment, durch welches die Rechtsre- 
geln in ihrer Anwendung auf ein specielles Institut (d. i. 
in ihrer Verkleinerung zu Rechtssätzen) häufig von den 
Rechtsprinzipien abweichend sich gestalten. Doch tritt kei 
neswegs bei allen Rechtssätzen der speciellen Insti 
tute eiue concrete Modifikation des allgemeinen Rechts 
prinzips ein. Denn das System der Rechtsregeln kennt 
allgemein anwendbare Rechtsprinzipien neben jenen ein 
zelnen casuistischen Rechtssätzen, welche sich nie in allge 
meine Rechtsprinzipien auflösen lassen. — 
Diese erste Art der Construktion bedarf hier wohl 
schon wegen ihrer Unzweifelhastigkeit keiner weiteren Erörte 
rung. (Der hier vorzunehmende Construktionsversuch des 
Institutes des Schmerzengeldes selbst findet sich in dem 
II. Abschnitte §. 13 und 14).— Diese Construktion indessen 
reicht nicht aus, um das einheimische Recht vollständig 
für die Anwendung brauchbar darzustellen. Es bedarf 
zu diesem Zwecke neben der Construktion der einheimischen 
Institute einer — Construktion der Rechtsregeln. 
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