werden verschieden sich gestalten, je nachdem man die Klage
als Ersatz- oder als Strafklage systematisirt hat. — Aus
dem hier berührten Grunde, weil in bem heutigen Rechtssy
steme die Nechtöregeln so häufig enge mit den Rechtsin-
ftitutcn verknüpft erscheinen, konnte man zugleich in der
heutigen Jurisprudenz um so leichter eine Vermischung der
Begriffe „Rechtsregel uub Rechtsinstitut" und damit die hie-
her bezügliche, keinesfalls zu billigende Annahme vertheidigen,
als ob die Rechtssatze eines speciellen Institutes schon aus
dem „Institute" allein herausgebildet und construirt werden
könnten. Allerdings zeigt der Begriff eines speciellen Rechts-
institntes das Zweckmoment, durch welches die Rechtsre-
geln in ihrer Anwendung auf ein specielles Institut (d. i.
in ihrer Verkleinerung zu Rechtssätzen) häufig von den
Rechtsprinzipien abweichend sich gestalten. Doch tritt kei
neswegs bei allen Rechtssätzen der speciellen Insti
tute eiue concrete Modifikation des allgemeinen Rechts
prinzips ein. Denn das System der Rechtsregeln kennt
allgemein anwendbare Rechtsprinzipien neben jenen ein
zelnen casuistischen Rechtssätzen, welche sich nie in allge
meine Rechtsprinzipien auflösen lassen. —
Diese erste Art der Construktion bedarf hier wohl
schon wegen ihrer Unzweifelhastigkeit keiner weiteren Erörte
rung. (Der hier vorzunehmende Construktionsversuch des
Institutes des Schmerzengeldes selbst findet sich in dem
II. Abschnitte §. 13 und 14).— Diese Construktion indessen
reicht nicht aus, um das einheimische Recht vollständig
für die Anwendung brauchbar darzustellen. Es bedarf
zu diesem Zwecke neben der Construktion der einheimischen
Institute einer — Construktion der Rechtsregeln.
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