Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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2) Die (Son ft ruitton der Nechtsregeln. — 
Nachdem der bisherigen Erörterung gemäß eine „Cvn- 
struktion" überall da einzntreten hat, wo Rechtsbestand 
theile noch nicht in positiver Weise feststehen, nnd ein Be 
dürfniß nach deren Feststellnng vorliegt, so wird es leicht 
sein, die Frage zn entscheiden, ob auch die Rechtsre 
geln der einheimischen Rechtsinstitnte construirt werden 
müssen. — Bei den einheimischen Instituten (gleichviel ob 
dieselben dem modernen oder überlieferten, dem gemeinen 
oder Partiknlarrechte angehören) stehen höchst wenige 
Rechtssätze bereits in fixer Weise fest. Hierin eben bilden 
die einheimischen Institute den beachtenswerthesten Con 
trast zn den römischen Instituten. Während für diese fixe 
Rechtsregeln, in ein wohlgeordnetes System gegliedert, 
fertig vorliegen, fehlen Darstellungen solcher Rechtsregeln 
für die einheimischen Institute häufig ganz. Die Theorie 
hat sich noch nicht einmal über die Grundsätze zur Fest 
stellnng der letzteren geeinigt, uub das Bedürfniß nach 
deren Feststellung steigert sich in der sich selbst überlasse 
nen Praxis heutzutage häufig zn einem wahren Noth 
stände 7 ).— Es sind daher ohne Zweifel auch die Nechts 
regeln des einheimischen Rechts zn „constrniren," und 
diese Cvnstrnktivn hat natürlich nur soweit Platz zu grei 
sen, als die betreffenden Regeln nicht bereits durch Gesetz 
oder Gewohnheitsrecht eine positive Feststellnng gesunden 
7) Schon Bruns (Encyklopädie von Ersch u. Gruber Thl. 57, 
S. 218) bemerkt, daß ohne ein gemeines Privatrecht abgesehen von 
den Neichögesetzen bei den dürftigen Partikularrechten in der Praxis 
gar nicht fertig jtt werden sei. — Dasselbe gilt aber auch von der 
Anwendung einheimischer Institute des gem. Rechts.
	        
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