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2) Die (Son ft ruitton der Nechtsregeln. —
Nachdem der bisherigen Erörterung gemäß eine „Cvn-
struktion" überall da einzntreten hat, wo Rechtsbestand
theile noch nicht in positiver Weise feststehen, nnd ein Be
dürfniß nach deren Feststellnng vorliegt, so wird es leicht
sein, die Frage zn entscheiden, ob auch die Rechtsre
geln der einheimischen Rechtsinstitnte construirt werden
müssen. — Bei den einheimischen Instituten (gleichviel ob
dieselben dem modernen oder überlieferten, dem gemeinen
oder Partiknlarrechte angehören) stehen höchst wenige
Rechtssätze bereits in fixer Weise fest. Hierin eben bilden
die einheimischen Institute den beachtenswerthesten Con
trast zn den römischen Instituten. Während für diese fixe
Rechtsregeln, in ein wohlgeordnetes System gegliedert,
fertig vorliegen, fehlen Darstellungen solcher Rechtsregeln
für die einheimischen Institute häufig ganz. Die Theorie
hat sich noch nicht einmal über die Grundsätze zur Fest
stellnng der letzteren geeinigt, uub das Bedürfniß nach
deren Feststellung steigert sich in der sich selbst überlasse
nen Praxis heutzutage häufig zn einem wahren Noth
stände 7 ).— Es sind daher ohne Zweifel auch die Nechts
regeln des einheimischen Rechts zn „constrniren," und
diese Cvnstrnktivn hat natürlich nur soweit Platz zu grei
sen, als die betreffenden Regeln nicht bereits durch Gesetz
oder Gewohnheitsrecht eine positive Feststellnng gesunden
7) Schon Bruns (Encyklopädie von Ersch u. Gruber Thl. 57,
S. 218) bemerkt, daß ohne ein gemeines Privatrecht abgesehen von
den Neichögesetzen bei den dürftigen Partikularrechten in der Praxis
gar nicht fertig jtt werden sei. — Dasselbe gilt aber auch von der
Anwendung einheimischer Institute des gem. Rechts.