Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

haben. Es hat sonach für die durch das wissenschaft 
liche Recht darzustellenden Nechtsregeln eine Neubil 
dung einzutreten; auch die spärliche bisherige Dar 
stellung dieses wissenschaftlichen Rechts ist zumeist keine 
positive, weil man sich bezüglich dieser Nechtsregeln noch 
nicht über das positive Prinzip geeinigt hat, nach wel 
chem dieselben darzustellen sind. — Diese zweite noch 
wenig besprochene Art der Construktivn nun wird die 
unmittelbare Verwerthung der neuesten Bestrebungen 
auf dem Gebiete der Rechtswissenschaft für die Praxis 
vermitteln. In derselben wird der Werth der Con- 
struktion auch für den Praktiker sichtbar hervortreten, — 
weil, wenn auch nicht die Rechtsinstitute, so doch die 
Rechtsregeln (als Rechtssätze) direkt angewendet werden. 
Die Frage indessen, wie diese Constrnktion vor sich 
zu gehen habe, soll hier nicht sofort beantwortet werden: 
Dieselbe setzt voraus, daß vorerst das System der Rechts 
regeln des gem. Rechts überhaupt untersucht und in's 
Klare gestellt werde, in welches sich diese darzustellenden 
Nechtsregeln des einheimischen Rechts einfügen. Die letz 
tere Vorfrage aber soll erst in einer späteren Abtheilung 
(0) erörtert werden; mit derselben in Verbindung werden 
alsdann zugleich die eigentlichen Rechtsgründe dafür, wa 
rum jene Rechtsregeln überhaupt construirt werden müssen 
(§. III), der Inhalt des durch die Constrnktion gefundenen 
Rechts (§. IV), und das Verfahren der Constrnktion selbst 
(8- V) zu zeigen versucht werden. — Hier dagegen soll 
lediglich ein flüchtiger Blick auf die Art und Weise ge 
worfen werden, in welcher die bisherige Jurisprudenz die 
Feststellung der Rechtsregeln des einheimischen Rechts an-
	        
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