Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

gestrebt hat, und dieser Schilderung svll zugleich eine kurze 
Beurtheilung vom Standpunkte des geltenden Rechts bei 
gefügt werden. 
Die bisherige Theorie hat die Gegensätze ihrer 
8) Ueber daö heutige Bestehen von materiellen Gegensätzen bei 
der Behandlung des einheimischen Rechts in dieser Beziehung spricht 
sich neuerdings Thöl (Einleitung in d. d. Privatr. §. 69 und 
Note 1 das.) aus. — Thöl selbst verwirft die Aufstellung einer all 
gemeinen Regel schlechtweg. Dieß dürfte eben in denjenigen Fällen, 
wo daö positive Recht durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht nicht schon 
jeden einzelnen Rechtssatz der deutschrechtlichen Institute fixirt hat, 
z. B. im Schmerzengeld, zu einer Regellosigkeit führen. Deßhalb 
soll unter Abtheilung 6 des vorliegenden Abschnittes der Einfluß 
des röm. Rechts auf daö einheimische nach den allgemeinen Bestim 
mungen des heutigen positiven Rechts über Analogie u. s. w. (ge 
genüber der direkten Subsumtion) näher darzustellen versucht werden. 
(Was Thöl in §. 69 l. c. an sonstigen von dem vorliegenden Texte 
abwcicbenden Annahmen und Unterscheidungen über die Aufstellung 
der Rechtsregeltt des einheimischen Rechts anführt, dürfte sich nrög- 
licherweise auf eine petitio principii über den Unterschied und das 
Vorhandensein von Gewohnheitsrecht oder wissenschaftlichem Rechte 
in den fraglichen Rechtssätzen rednciren; jedenfalls werden,die Unter 
scheidungen Thöls nicht eintreten können, soweit die betr. Rechtssätze 
die Kraft eines Gewohnheitsrechts nicht erlangt haben; z. B. beim 
Schmerzengelde; m. vgl. überh. die Abth. 6.) — Ueber daö Fortbe 
stehen des Gegensatzes der im weiteren Texte ausgeschiedenen beider: 
Extreme in der Theorie (seit Beyer) in mehr oder minder sichtbarer 
praktischer Wirklichkeit vgl. man die Allegate in Gerber, d. Wis 
senschaft!. Princip des gem. d. Privatrechts S. 15—108. Daö- 
Resultat dieser letzteren Schrift verneint (S. 272) die Möglichkeit eines 
positiven gem. d. Privatrechtssystcmö. Und dennoch bedarf die 
heutige Rechtspflege wenigstens fertiger, positiver Rcchtsregeln, um 
über das einheimische Rechtsgebiet sofortige Entscheidung treffen zu 
können! Jener Annahme Gerbers soll deßhalb hier unbedingt beige 
pflichtet werden, sobald es sich um die Möglichkeit der Darstellung 
eines Systems von bestimmten, gemeinrechtlich überall anwendbarere
	        
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