Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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möglichen Meinungen halber, folgende Gegensätze in der 
Aufstellung der fraglichen Rechtsregeln denken: — «) Man 
entscheidet das einheimische Recht entweder ausschließlich 
nach älterende utschen Rechtsregeln, ohne alle Zuhülfe 
nahme der römischen Regeln, — oder ß) man entscheidet 
das erstere ausschließlich nach römischen Rechtsregeln.— 
Diese beiden Extreme würden eine direkte Subsumtion des 
überl. einheim. Rechts unter eines der beiden (historischen) 
Rechte, des römischen oder älteren deutschen, enthalten. 
Zwischen diesen beiden Extremen läßt sich alsdann y) ein 
Mittelding b) denken, welches überhaupt keine direkte 
Subsumtion unter ein bereits dargestelltes Recht zulassen, 
und demzufolge eine Neubildung der betr. Rechtsre 
geln als geboten erachten würde. 
Schwerlich würde sich vor allem eines jener zuerst 
bezeichneten, sich gegenseitig ausschließenden Extreme vom 
Standpunkte des heutigen positiven Rechts aus verthei 
digen lassen: 
«) Das erste jener beiden Extreme scheint u. a. die 
Ansicht derjenigen Juristen ausznsprechen, welche den 9 
9) Vi» anderweitiges Mittelding zwischen diesen beiden Extre 
men, außer der im Verlaufe des vorliegenden Abschnittes naher dar 
zulegenden, in der' neuesten Jurisprudenz erstrebten inneren Vermitt 
lung. dürfte im heut. gem. Recht im Prinzip nicht denkbar er 
scheinen. (Nur da liegt selbstverständlich eine Modifikation — und 
»war eine concrete — vor, wo das positive gem. Recht durch Ge 
setz oder Gewohnheitsrecht für ein specielles einheimisches Institut fest 
stehende Nechtsregeln aufstellt: nicht aber da, wo diese Institute von 
jeder feststehenden Rechtsregel entblöst sind. Solche concrete Mo 
difikationen aber haben bei der Feststellung eines Princips ohnehin 
nicht in Betracht zu kommen).
	        
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