römisches als (modernes und überliefertes) einheimisches
Recht umschließt. Consequent muß es auch ein System
dieses gemeinen Civilrechts geben. Und dieses System
wird in seinen einzelnen Rechtsregeln gleichfalls weder
ausschließlich römische, noch ausschließlich altere deutsche
Rechtselemente enthalten können! — Tie Rechtsregeln
dieses hiemit angedeuteten Systemes nun werden für die
Schmerzengeldklage und die sonstigen einheimischen In
stitute direkt maßgeben, obgleich dieselben allerdings erst
neuerdings 51t construiren sein werden. Denn während
bisher das heutige römische System lediglich durch Ab
straktionen aus den fixen Rechtssätzen des römischen Rechts
construirt wurde, wird das System des heutigen gemei
nen Rechts aus den sämmtlichen gemeinrechtliche Be
standtheilen, d. i. aus den zu findenden Rechtsregeln der
einheimischen und aus den fixen Rechtsregeln der römi
schen Institute vereint zu bilden sein. — (Zuerst also
werden die Rechtsregeln jedes einzelnen einheimischen
Institutes gefunden werden müssen. Erst wenn diese dar
gestellt sind, wird sich aus ihnen das gemeinsame Sy
stem der Rechtsregeln des gem. Rechts zusammenfügen. —
Auf diese Weise ist dieses System allerdings nicht von
oben herab, sondern von unten ausgehend aufzubauen.
Mit der Bearbeitung eines jeden einzelnen einheimischen
Institutes somit kann schon jetzt der Anfang gemacht
werden!).
Zu ganz gleichen Resultaten mit dem Obigen wird
man gelangen, wenn man das wirkliche Rechts leben
und die Praxis des gem. Rechts in Deutschland zu
Rathe zieht. — Schon die Natur des Rechts wird zeigen,