Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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daß im Rechtsleben jene Contraste von zweierlei Rechts- ien 
regeln, römischen und deutschen, für ein - und dieselben Heu 
Institute des gem. Rechts undenkbar sind. Denn jedes dez^ 
lebende Recht ist ein Organismus, welcher sich in seinem totl 
organischen Leben vollständig — und von selbst einheitlich — ^ ei 
abschließt. Wesentliche prinzipielle Widersprüche inner- ^te> 
halb desselben sind nicht denkbar: solche Widersprüche 
müßten sich entweder selbst heilen und wie Krankheits- 
stoffe ausstoßen, oder die Existenz des Organismus, die ^vi 
Möglichkeit des Rechtslebens zerstören! — Nun besteht 
das gemeine Recht heutzutage aber wirklich als ein leben 
diges Recht in Deutschland. Es könnten ebendeßhalb zwei 
verschiedene Systeme von Rechtsregeln für das gemeine '^ e( 
einheimische Recht — ein geltendes System von Rechtsregeln mci 
des gemeinen deutschen Privatrechts 12 ), das einem gel- ^lh 
Sti 
12) Daß dessenungeachtet heutzutage au einem dem heut, ge- der: 
meinen Systeme nicht widersprechenden deutschen Privatrechte ans dur 
äußeren Gründen des wissenschaftlichen Betriebs noch festzuhalten 
sei, hat Gerber, das wissensch. Prinzip des gem. d. Privatrechts 
S. 283 ff. ck. S. 279, wie bemerkt, unwiderleglich nachgewiesen. ^l 
(Vgl. auch IHering Jahrbücher I S. 43 u. oben Note 8). Allein . 
das letztere enthält keineswegs ein erschöpfendes System von gemein 
rechtlichen Rechtsregeln für die einheimischen Institute: Die mei- ? ^ > 
sten Rechtsregeln für die letzteren z. B. die allg. Bestimmungen über 
die Entstehung und den Untergang der Klagen, über Bedingungen, 111 ^ 
Rechts- und Handlungsfähigkeit, Interpretation und unzählige an- s 
dcre Rechtsfätze der einheimischen Institute werden sowohl für die 
einheiln Institute des gem. Rechts, als des deutschen Privatrechtö, ? 
als endlich in der Praxis der meisten Partiknlarrechte (mit Ausnahme ein 
voll sehr wenigen umfassenderen Partikularrechten, z. B. allenfalls 
des preuß. Laudrechts) dem Systeme der römischen Rechtöregelil 
ausschließlich zur Entscheidung überlassen; die Systeme des d. Pri- ! 
vatrechts selbst dagegen enthalten hauptsächlich Rechtöinstitute, und c,ucl1
	        
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