28
daß im Rechtsleben jene Contraste von zweierlei Rechts- ien
regeln, römischen und deutschen, für ein - und dieselben Heu
Institute des gem. Rechts undenkbar sind. Denn jedes dez^
lebende Recht ist ein Organismus, welcher sich in seinem totl
organischen Leben vollständig — und von selbst einheitlich — ^ ei
abschließt. Wesentliche prinzipielle Widersprüche inner- ^te>
halb desselben sind nicht denkbar: solche Widersprüche
müßten sich entweder selbst heilen und wie Krankheits-
stoffe ausstoßen, oder die Existenz des Organismus, die ^vi
Möglichkeit des Rechtslebens zerstören! — Nun besteht
das gemeine Recht heutzutage aber wirklich als ein leben
diges Recht in Deutschland. Es könnten ebendeßhalb zwei
verschiedene Systeme von Rechtsregeln für das gemeine '^ e(
einheimische Recht — ein geltendes System von Rechtsregeln mci
des gemeinen deutschen Privatrechts 12 ), das einem gel- ^lh
Sti
12) Daß dessenungeachtet heutzutage au einem dem heut, ge- der:
meinen Systeme nicht widersprechenden deutschen Privatrechte ans dur
äußeren Gründen des wissenschaftlichen Betriebs noch festzuhalten
sei, hat Gerber, das wissensch. Prinzip des gem. d. Privatrechts
S. 283 ff. ck. S. 279, wie bemerkt, unwiderleglich nachgewiesen. ^l
(Vgl. auch IHering Jahrbücher I S. 43 u. oben Note 8). Allein .
das letztere enthält keineswegs ein erschöpfendes System von gemein
rechtlichen Rechtsregeln für die einheimischen Institute: Die mei- ? ^ >
sten Rechtsregeln für die letzteren z. B. die allg. Bestimmungen über
die Entstehung und den Untergang der Klagen, über Bedingungen, 111 ^
Rechts- und Handlungsfähigkeit, Interpretation und unzählige an- s
dcre Rechtsfätze der einheimischen Institute werden sowohl für die
einheiln Institute des gem. Rechts, als des deutschen Privatrechtö, ?
als endlich in der Praxis der meisten Partiknlarrechte (mit Ausnahme ein
voll sehr wenigen umfassenderen Partikularrechten, z. B. allenfalls
des preuß. Laudrechts) dem Systeme der römischen Rechtöregelil
ausschließlich zur Entscheidung überlassen; die Systeme des d. Pri- !
vatrechts selbst dagegen enthalten hauptsächlich Rechtöinstitute, und c,ucl1