Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

31 
heimischen Schmerzengelde. Obgleich sich die Theorie bis 
her wenig damit abgegeben, die Nechtsregeln dieses In 
stitutes im Zusammenhange mit dem heutigen römischen 
Rechte innerhalb des Systems des gem. Rechts zu con- 
struiren, so hat dieß doch die Praxis in der That in einer 
bemerkenswerthen Weise bereits unternommen:- Deren 
Literatur hat entweder in einzelnen Fällen die Einfügung 
des Schmerzengeldes unter einen speciellen Gattungsbe 
griff des Systems der Institute versucht, um die für diese 
Gattung der römischen Institute vorhandenen Nechtsregeln 
auf die Schmerzengeldklage analog zu übertragen(z. B. 
Absch.II §.13 Note3, §. 22 Note 1, c), oder aber in andern 
Fällen die Rechtsregeln des Schmerzengeldes selbstständig 
und unabhängig vom römischen Rechte — sogar auch in 
einem Gegensatze zu den römischen Nechtsregeln (z. B. 
§. 23) — gestaltet: jede bisherige derartige Entschei 
dung der Praxis enthielt ihrem Inhalte nach bereits den 
Construktionsvcrsuch einer Rechtsregel! 
Auf diese Weise ist die bisherige Jurisprudenz that 
sächlich längst bei dem Einen die Behandlung der Nechts 
regeln der überlieferten einheimischen Institute leitenden 
Prinzipe angelangt, nämlich bei der Construktion dieser 
Rechtsbestandtheile. 
Aus dem Gesammtinhalte des vorliegenden ersten Pa- 
ragraphen hat sich vorläufig ergeben, daß in der hier auf 
geworfenen Frage über die Nothwendigkeit einer Con- 
struktion des einheimischen Rechts überhaupt keine Ver 
schiedenheit zwischen der Behandlung der beiden Haupt- 
gruppen des letzter» sich findet: Nicht blos bei den aus 
„Neubildungen" des Verkehrslebens entstehenden deutschen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.