Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

Rechtsinstituten und Regeln, sondern auch Lei dem über 
lieferten und damit bei jedem einheimischen Rechte ohne 
Ausnahme dürfte dieselbe Construktion einzutreten haben, 
welche bereits bei dem modernen einheimischen Rechte 
als nothwendig anerkannt wurde 14 ). 
B. Nothwendigkeit einer geschichtlichen Untersuchung 
bei Behandlung des überlieferten einheimischen Rechts. 
8- h. 
Eine zweite Hauptaufgabe für die dogmatische Be 
handlung des überl. einh. Rechts hat theils der soeben als 
nothwendig bezeichneten Construktion als präjudieielle 
Untersuchung vorauszugehen, theils dieselbe abwechselnd 
zu unterstützen. — Es ist dieß die historische Kritik. — 
Eine derartige Kritik ist bei jedem älteren deutschrechtli 
chen Institute, das mit dem heutigen gem. Recht in Ein 
System vereinigt werden soll, irr dem Grade nothwendig, 
daß derselben ans keinem anderen Wege Genüge geleistet 
werden kann, da jedes überlieferte Recht, schon um dessen 
Anwendbarkeit überhaupt zu ermitteln, der Beihülfe der 
Geschichte, d. i. einer geschichtlichen Bearbeitung des 
Dogma 4 ) bedarf. — Dieß gilt sowohl von der Anwendbar- 
14) Dementgegen scheint sich ebenBekker auszusprechen (vgl. 
Note 2). — Selbstverständlich soll die Ansicht Bekkers hier nicht be 
rührt werden, soweit dieselbe die Behandlung des (gleichfalls über 
lieferten) römischen Rechts betrifft, (v. §. IV, b, 1). 
1) Ohne Zweifel galt auch in Rom die geschichtliche Behand 
lung des Dogma als einer der hauptsächlichsten Hebel zur Fort 
bildung des Civilrechts (obgleich dort bekanntlich die RechtSge- 
fchichte an sich weniger um ihrer selbst willen dargestellt wurde,
	        
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