Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

33 
3 
feit des überlieferten Rechtsinstitutes im Ganzen, als 
von der Anwendung einzelner überlieferter römischer 
Rechtsregeln auf das einheimische Institut. 
1) Diese Kritik hat sich über das überlieferte euch. „I n - 
stilut" zu verbreiten, weil der fernere Bestand, die fer 
nere Brauchbarkeit des ganzen Rechtsinstitutes aus diesem 
Wege erforscht werden soll. Erst an die von einer derar 
tigen Kritik gewonnenen Resultate, erst dann nämlich, 
wenn die primäre Kritik eine Lebensfähigkeit des überl. 
Institutes nachgewiesen hat, wird sich in zweiter Linie 
eine Vergleichung und Vereinigung der einzelnen deut 
schen Rechtsinstitute zum Systeme — die Construktion — 
anreihen können. Die Rechtsgeschichte erfüllt demnach eben 
hier eine fruchtbarere Mission, als irgendwelche sonstige Thä 
tigkeit der Juristen: die Mission einer Fortbildnerin des 
positiven Rechts, soweit es gilt, die veralteten Bestandtheile 
des letzteren zu beseitigen. — Cs soll zur näheren Erläu- 
als bei uns.) — Daß insbesondere auch die römischen Juristen die Fort 
bildung ihres Rechts, d. i. die Interpretatio im vom. Sinne des 
Wortes, neben derjenigen Fortbildung, welche das neu entstehende 
Recht künstlich an die bereits bestehenden Rechtsbestimmungen anfügte 
(Puchta, CursuS der Inst. I 8 78; — IHering, Geist des röm. 
Rechtö Thl. II Abth. 2 §. 44, Seite 492, 489 ff.), hauptsächlich in der 
historischen Kritik ihres überlieferten Civilrechtö anstrebten, 
welches letztere in dem durch die XII Tafeln überlieferten Inhalte 
verhältnismäßig nicht weniger historisches und veraltetes Recht in sich 
schließen mußte, alö unser theilweise unanwendbares römisches oder 
aus deni deutschen Mittelalter fortbestehendes Recht, bestätigt ein rö- 
mifcher Jurist — Gajus — sowohl, wie eö scheint, ausdrücklich: 1. 1 
D. de orig, jur, als durch Beispiele.— Natürlich bedurfte die ino- 
derne Rechtöbildung in Rom, z. B. das jus gentium der ge 
schichtlichen Nachhülfe nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.