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feit des überlieferten Rechtsinstitutes im Ganzen, als
von der Anwendung einzelner überlieferter römischer
Rechtsregeln auf das einheimische Institut.
1) Diese Kritik hat sich über das überlieferte euch. „I n -
stilut" zu verbreiten, weil der fernere Bestand, die fer
nere Brauchbarkeit des ganzen Rechtsinstitutes aus diesem
Wege erforscht werden soll. Erst an die von einer derar
tigen Kritik gewonnenen Resultate, erst dann nämlich,
wenn die primäre Kritik eine Lebensfähigkeit des überl.
Institutes nachgewiesen hat, wird sich in zweiter Linie
eine Vergleichung und Vereinigung der einzelnen deut
schen Rechtsinstitute zum Systeme — die Construktion —
anreihen können. Die Rechtsgeschichte erfüllt demnach eben
hier eine fruchtbarere Mission, als irgendwelche sonstige Thä
tigkeit der Juristen: die Mission einer Fortbildnerin des
positiven Rechts, soweit es gilt, die veralteten Bestandtheile
des letzteren zu beseitigen. — Cs soll zur näheren Erläu-
als bei uns.) — Daß insbesondere auch die römischen Juristen die Fort
bildung ihres Rechts, d. i. die Interpretatio im vom. Sinne des
Wortes, neben derjenigen Fortbildung, welche das neu entstehende
Recht künstlich an die bereits bestehenden Rechtsbestimmungen anfügte
(Puchta, CursuS der Inst. I 8 78; — IHering, Geist des röm.
Rechtö Thl. II Abth. 2 §. 44, Seite 492, 489 ff.), hauptsächlich in der
historischen Kritik ihres überlieferten Civilrechtö anstrebten,
welches letztere in dem durch die XII Tafeln überlieferten Inhalte
verhältnismäßig nicht weniger historisches und veraltetes Recht in sich
schließen mußte, alö unser theilweise unanwendbares römisches oder
aus deni deutschen Mittelalter fortbestehendes Recht, bestätigt ein rö-
mifcher Jurist — Gajus — sowohl, wie eö scheint, ausdrücklich: 1. 1
D. de orig, jur, als durch Beispiele.— Natürlich bedurfte die ino-
derne Rechtöbildung in Rom, z. B. das jus gentium der ge
schichtlichen Nachhülfe nicht.