minalverfolgung, so wird derselbe meist die Civilklage
vorziehn. Dieß nicht deßhalb, weil er nicht auf dem richtigen
Wege der öffentlichen Beahndung gleichfalls zu seinem
Rechte gelangen kann; sondern erstens, weil er bei An
stellung der Privatpönalklage selbst diejenige Geldsumme
lucrirt, welche den Inhalt der Strafe ausmacht, und
zweitens hie und da vielleicht noch, weil er glauben wird,
sich durch diese specielle Strafart — die Geldstrafe —
mehr an feinem Gegner rächen zu können, als durch eine
blose Freiheitsentziehung von kurzer Dauer, welche die
öffentliche Behörde verhängen tmrb 2 ).— Die genannten,
sicherlich nicht ans dem inneren Gebiete des Civilrechts
2) Es wird späterhin ausgeführt werden, daß die Schmcrzen-
geldklage in dieser Beziehung insbes. mit der Privatpönalklage wegen
Injurien (injur. actio aestimatovia) zu vergleichen t'ct|, welche in
demjenigen Theile von Deutschland, wo dieselbe z. Z. noch vor den Ei-
vilgerichten üblich ist, in der Praxis gleichfalls in voller Blüthe steht,
obwohl einer derartigen C i v il - Klage heutzutage Niemand mehr das
Wort reden wird. Obgleich eine geeignete Strafe wegen Jnjnren
stets als ein wahres Bedürfniß erscheinen wird, dürfte doch diese
specielle Art, die Injurien zu bestrafen, hinreichende Gründe der
Verwerflichkeit in sich tragen! Dessenungeachtet wird da, wo diese
civilrechtlichc Injurienklage noch fortbesteht, der durch die Proceßko
sten stets Vortheil sindendc Advocat mittels Anführung einer markt
schreierischen Aestimationssumme in der Klagebitte (von 1000 fl.
und mehr) immer eine hinlängliche Zahl von Clienten zu einer Ci-
vilpraris gewinnen können, welche ohne Aussicht auf Gewinn
nie das Bedürfniß nach einer Ehren-Satisfaktion verspürt und nie
das civilrechtliche Institut in einem solchen Grade praktisch belebt ha
ben würden! — Ein ähnlicher Vermögensvortheil belebt die prak
tische Anwendung der Civilklage wegen Schmerzengeldes heut
zutage mehr, als die Antragstellung auf öffentliche Bestrafung
derselben Verletzungen.
3*