Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

minalverfolgung, so wird derselbe meist die Civilklage 
vorziehn. Dieß nicht deßhalb, weil er nicht auf dem richtigen 
Wege der öffentlichen Beahndung gleichfalls zu seinem 
Rechte gelangen kann; sondern erstens, weil er bei An 
stellung der Privatpönalklage selbst diejenige Geldsumme 
lucrirt, welche den Inhalt der Strafe ausmacht, und 
zweitens hie und da vielleicht noch, weil er glauben wird, 
sich durch diese specielle Strafart — die Geldstrafe — 
mehr an feinem Gegner rächen zu können, als durch eine 
blose Freiheitsentziehung von kurzer Dauer, welche die 
öffentliche Behörde verhängen tmrb 2 ).— Die genannten, 
sicherlich nicht ans dem inneren Gebiete des Civilrechts 
2) Es wird späterhin ausgeführt werden, daß die Schmcrzen- 
geldklage in dieser Beziehung insbes. mit der Privatpönalklage wegen 
Injurien (injur. actio aestimatovia) zu vergleichen t'ct|, welche in 
demjenigen Theile von Deutschland, wo dieselbe z. Z. noch vor den Ei- 
vilgerichten üblich ist, in der Praxis gleichfalls in voller Blüthe steht, 
obwohl einer derartigen C i v il - Klage heutzutage Niemand mehr das 
Wort reden wird. Obgleich eine geeignete Strafe wegen Jnjnren 
stets als ein wahres Bedürfniß erscheinen wird, dürfte doch diese 
specielle Art, die Injurien zu bestrafen, hinreichende Gründe der 
Verwerflichkeit in sich tragen! Dessenungeachtet wird da, wo diese 
civilrechtlichc Injurienklage noch fortbesteht, der durch die Proceßko 
sten stets Vortheil sindendc Advocat mittels Anführung einer markt 
schreierischen Aestimationssumme in der Klagebitte (von 1000 fl. 
und mehr) immer eine hinlängliche Zahl von Clienten zu einer Ci- 
vilpraris gewinnen können, welche ohne Aussicht auf Gewinn 
nie das Bedürfniß nach einer Ehren-Satisfaktion verspürt und nie 
das civilrechtliche Institut in einem solchen Grade praktisch belebt ha 
ben würden! — Ein ähnlicher Vermögensvortheil belebt die prak 
tische Anwendung der Civilklage wegen Schmerzengeldes heut 
zutage mehr, als die Antragstellung auf öffentliche Bestrafung 
derselben Verletzungen. 
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