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hergeholten Motive erhalten das an sich unbrauchbare
Nechtsinstitut in der Civilpraxis fort; man kann mit Be- ^
stimmtheit behaupten, daß das Schmerzengeld durch die
Praxis allein nie beseitigt werden würde, und daß, wenn ug
die blose Uebung (die Praxis) auf das wahre Bedürfniß cn ^
einen Schluß zuließe, die Schlußfolgerung stets zu Gun-
sten der Brauchbarkeit der Schmerzengeldklage ausfallen ^
würbe. ber
Dieser fortwährenden Anwendung des Schmerzengeldes
in der Praxis ungeachtet nun dürfte im vorliegenden Fall
die Geschichte des Instituts die fernere Unanwendbarkeit <£, 0
desselben im gemeinen Rechte mit Evidenz darthun, und
zwar nicht blos die Unzulässigkeit der bisherigen Schmerzen- « C11
geldklage, sondern auch die Unzulässigkeit einer etwaigen ^
Neubegründung derselben (Abschn. II, §. 9—12). — Hieraus ^
möchte sich einerseits entnehmen lassen, daß die Praxis, wel- b UT
cher wir die Fortbildung des gem einen Civilrechts in der
hier berührten Beziehung heutzutage hauptsächlich anver-
traut sehen, hiezu allein nicht ausreicht; anderseits wird
sich der Werth der historischen Kritik als eines Fortbil- lun
dungsmittels auch für das Dogma des aus deutscher bei)
Vorzeit von Ort zu Ort überlieferten, von Geschlechte zu Nei
Geschlecht sich forterbenden Gesetzes und Rechtes beur- heil
theilen lassen. Die Geschichte wirkt da noch, wo die neu
Praxis nicht mehr hinreicht: dieselbe dient selbst dazu, ent
zu zeigen, inwieferne ein in der Praxis in voller An
wendung stehendes Rechtsinstitut aus nicht rechtser
heblichen Gründen zur Anwendung gelangen, und trotz
seines lange hergebrachten faktischen Bestehens nicht rechts- ™
beständig sein kann. — Rec>