Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

Es wird hiebei ersichtlich, daß bei dem überlieferten 
Institute die Geschichte ^) nicht blos dazu dient, unserm Ge 
sichtskreis eine „Perspektive" oder — wie insbesondere den 
ausschließlich in der Praxis sich bewegenden Juristen 
entgegenzuhalten sein möchte — einen „blos gelehrt-theo 
retischen" Nutzen, oder endlich blos jenen legislativen 
Vortheil zu gewähren, den die Geschichte allenfalls mit 
der vergleichenden Rechtswissenschaft gemein hätte. Im 
Gegentheil wird in den überlieferten Instituten des ein 
heimischen Rechts die geschichtliche Behandlung des- 
Dogma auch für die Folge den berührten, unmittel 
bar praktischen Nutzen gewähren und darin den schön 
sten ihrer Triumphe zu feiern haben, daß dieselbe zur 
steten Beseitigung des oft nur scheinbar positiven heu 
tigen Rechts mitwirken, und durch fortwährende Ausschei 
dung der nicht wenigen abgestorbenen Elemente dem Or 
ganismus des heutigen positiven Civilrechts neue Le 
bensfrische zuführen wird. 
In dem vorliegenden Punkte stößt zugleich die Behand 
lung auf eine wesentliche Verschiedenheit zwischen den 
beiden Einganges erwähnten Gruppen des einheimischen 
Rechts: Während die üb erlieserten Institute des ein 
heimischen Rechts das Bedürfniß einer derartigen allgemei 
nen Kritik mit dem römischen (weil gleichfalls in der Vorzeit 
entstandenen) Rechtsinstituten vollkommen gemein haben, 3 
3) Natürlich bat auch in den hier gegebenen beiden Fällen (1 
und 2) die rechtsgeschichtliche Kritik jene Uebermaße ferne zu halten, 
vor welchen v. Savigny bereits längst gewarnt. Zeitschrift f. gesch. 
Rechtswissensch. I S. 15.
	        
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