Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

bedürfen die (nicht ans einer historischen Vorzeit überkom 
menen) Neubildungen von Instituten nicht der eben 
bezeichneten historischen Kritik. 
2) Im Einzelnen werden in vielen Fällen die Rechts- 
re geln des römischen Rechts, welche auf das zu construi- 
rende deutsche Institut analog angewendet werden sollen, 
eine historische Prüfung zu bestehen haben, aus welcher 
sich ergibt, ob die betreffende Bestimmung des römischen 
Rechts eine nicht singulare und deßhalb allgeuwin an 
wendbare ist, oder nicht. 
Die Behauptung, daß die ebenerwähnte histvr. Kritik 
einzelne auf die einheimischen Rechtsregeln analog an 
zuwendende Regeln des römischen Rechts zu betreffen 
habe, soll vorläufig nur durch einzelne Beispiele belegt 
werden; eine nähere Bezeichnung der hier gemeinten Art 
von Fällen, bei welchen diese Kritik als nothwendig er 
scheint, soll auch hier der später folgenden, auf die Rechts- 
regeln der einheimischen Institute ausschließlich bezügli 
chen Abtheilung (0) vorbehalten bleiben, woselbst die 
hier angedeuteten Fälle — im Zusammenhange mit der 
Darstellung des Verfahrens bei der Bildung des Systems 
der gemeinrechtlichen Rechtsregeln überhaupt — speciell aus 
geschieden werden (8. V, 2). Das bemerkenswertheste 
Beispiel der Art bietet der Rechtssatz über die Verjährung 
des Schmerzengeldes (§.22), d. i. die Beantwortung der 
Frage, welche der beiden positiven Verjährungsfristen des 
römischen Rechts für Privatpönalklagen, die civile oder die 
prätorische, als die nicht singuläre auf das einheimische 
Institut des Schmerzengeldes analog anzuwenden sei. Für 
dieselbe Kritik in ihrem Bezüge auf ein Rechtsprinzip
	        
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