Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

Diese zuletzt bezeichnete Art der historischen Kritik, — 
die Kritik einzelner Nechtsregeln des röm. Rechts, um 
aus denselben Rechtsregeln für die einheimischen Institute 
darstellen zu können — ist wieder ein für das gesammte ein 
heimische Recht ohne Ausnahme gemeinsames Erforderniß/ 
indem die erstere bei den modernen deutschen Rechts 
schöpfungen ebenso einzutreten haben wird, wie bei den 
überlieferten. 
Vorläufige Resultate. 
Wir können hier zur besseren Uebersicht sofort die 
Resultate zusammenfassen, zu welchen die bisherige 
Betrachtung der Geschichte und Construktion im Einzel 
nen in Bezug auf die Methode des einheimischen Rechts 
führt. 
Vor allem ist die Meinung, welche in der bisherigen 
Erörterung vertreten wurde, eine zwischen den beiden im 
Eingänge des §. I erwähnten Extremen vermittelnde: 
Weder Geschichte, noch Cvn-struktion allein genügt. 
Beide sind nicht selbst verschiedene Methoden, sondern er 
scheinen als die blosen Hülfsmittel einer und dersel 
ben Methode; beider bedarf die Methode bei Darstellung 
des einheimischen Rechts! — Dieselben nehmen zugleich nicht 
werden, deren historisch nachweisbare Existenz einzelne deutsche Staa 
ten bereits durch Reform-Gesetze über die Eivil-VerjLhrungöfristen an 
erkannt haben. — So arbeitet demnach die Kritik deö röm. Rechts 
bei dessen Anwendung auf deutschrechtliche Institute zugleich einer 
möglichen Verbesserung und Vereinfachung des römischen Rechts durch 
die Gesetzgebung in die Hände. —
	        
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