Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

€?. Das System der Nechtsregelu des heutigen gemeinen 
deutschen Rechts. 
I. Das System der gemeinen Rechtsregeln an sich. 
8- in. 
Allgemeine juristische Rechtfertigung einer 
Neubegründung dieses Systems'). 
Nach den bisherigen Vorstudien ist dasjenige Sy 
stem des gem. Rechts zu ermitteln, welches wirklich 
die direkt anwendbaren, positiven Rechtsregeln für 
die einheimischen Institute in sich schließt. — Es wurde 
bereits oben angedeutet, daß für die Aufstellung der Rechts 
regeln der einheimischen Institute die bisherigen Systeme 
des gemeinen Rechts theils nicht genügen, theils nicht di 
rekt anwendbar erscheinen. Diese negative Seite des uns 
obliegenden Nachweises nun, die Unzulässigkeit einer direk 
ten Anwendung des römischen Systems, soweit es gilt, 
die Rechtsregeln des einheimischen Rechts darzustellen, 
und damit — in Folge des Mangels direkt anwendba 
rer Bestimmungen des germanischen Rechts — die 
Nothwendigkeit einer neuerlichen Darstellung eines Sy 
stems gemeinrechtlicher Nechtsregelu für die einheimischen 
Institute, ist indem gegenwärtigen Paragraphen juristisch 
zu begründen. — Diese Begründung dürfte sich in 
folgender Weise ergeben. 
1) Unter dem Worte System soll für die Folge im Zweitel stets 
das System der Nechtsr e ge ln, nicht das System der Rechts in - 
stitute begriffen werden.
	        
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