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die Unmöglichkeit einer heutigen direkten Anwendung der
römischen Nechtsregeln auf die einheimischen Institute des
gemeinen Rechts: Den selbstständigen Instituten des ein
heimischen Rechts liegen entweder neue thatsächliche Ver
hältnisse zu Grunde, welche das römische Recht nicht nor
mten wollte und konnte; oder die Selbstständigkeit dieser
Institute und die Unanwendbarkeit des römischen Rechts
auf dieselben folgt in einzelnen Fällen aus sonstigen Rechts
gründen '), welche nach den eigenen positiven Bestim
mungen des römischen Rechts nicht minder, als nach der
heutigen Rechtsüberzeugung die Anwendung des ersteren
unmöglich machen. In keinem denkbaren Falle also
würde eine direkte Subsumtion der selbstständigen
einheimischen Institute unter das römische Recht dem Ge
danken und der Absicht des römischen Rechts selbst ent
sprechen.
Ebensowenig bestehen, wie erwähnt, heutzutage hin
reichende anderweitige Rechtsbestimmungen, nach denen
Rechtsfälle über einheimische Institute im gem. Recht direkt
entschieden werden könnten. Außer den römischen Regeln
existiren zwar noch einzelne einheimische, gemeinrechtliche
Nechtsregeln. Allein die letzteren sind zu ungenügend,
um eine direkte Subsumtion unter dieselben in allen
Fällen zu ermöglichen; die einheimischen Bestimmun
gen des gem. Rechts setzen entweder nur die einheimi
schen Nechtsinstitute schlechthin fest, ohne deren Lehre nä
her zu bestimmen; oder dieselben enthalten keineswegs die
sämmtlichen zur Einwendung dieser einzelnen Institute
nothwendigen Rechtsregeln.
3) z. B. aus einer desuetudo.