Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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Zieht man hieraus die nothwendigen Schlüsse, so be- 
dars das heutige gemeine Recht in Folge des Hinzutretens 
selbstständiger deutscher Institute zum gemeinen römischen 
Rechte folgender neuer Rechtsbestandtheile: 
1) neue Bestimmungen im Einzelnen, d. i. eine 
neuerliche Feststellung von Rechtsregeln (Prinzipien und 
Rechtssätzen), unter welche auch die einheimischen Insti 
tute des gem. Rechts direkt subsumirt werden können: 
weil solche einzelne Bestimmungen zur Zeit nahezu völlig 
fehlen; 
2) im Ganzen aber bedarf das heutige gem. R. 
ein völlig neues System. Denn die aufzustellenden ein 
zelnen Regeln werden neue natürliche Verwandschaften 
und organische Verbindungen eingehen; der Theil des rö 
mischen Rechts, der durch einheimisches Recht zerstört ist, 
wird in dem heutigen Zusammenhange wieder aufzubauen, 
die neu hinzugekommenen Regeln des deutschen Rechts 
werden organisch mit dem bisherigen römischen Rechte zu 
verbinden sein. 
So rechtfertigt schon der bisher angeführte Eine 
Grund ein neues System des heutigen gem. Rechts, dessen 
einzelne Bestimmungen selbst positives Recht sind. — 
Ebenso, wie aus dem Gedanken des bisherigen positiven 
Rechts aber würde sich die Nothwendigkeit dieses neuen 
Systems zum Theil aus den positiven Rechtsbestim 
mungen über Analogie begründen lassen: dadurch, daß 
das heutige Recht die Anwendung der Analogie vorschreibt, 
setzt dasselbe nothwendigerweise zugleich die Regel voraus, 
daß in dem Falle, wo neue Verhältnisse eintreten, das 
bisherige Recht nicht als direkt maßgebend zu erachten
	        
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