sei: Es werden analoge Prinzipien und analoge Nechts-
satze im gem. Rechte geboten sein, um für die nichtrömi
schen Verhältnisse und Institute direkt anwendbare Nechts-
regeln aufzustellen, d. i. schon die Analogie erzeugt ein
neues System der Rechtsrcgeln des gem. Rechts, (das
überdieß seine innere Verschiedenheit vom heutigen römi
schen Systeme dadurch bekunden wird, daß es neben dem
analogen Rechte auch noch völlig modernes Recht um
schließen wird).
Dieses heutzutage erst in theoretischer Ausbildung be
griffene System ist das System der Rechtsregeln
des heutigen gemeinen deutschen Rechts! So
wohl der Gedanke, als die speciellen Bestimmungen des
bisherigen Rechts über Analogie geben diesem Systeme
seine Begründung als positives Recht: Diejenigen,
welche das neuzubildende gemeinrechtliche System verwerfen
wollten, würden das Vorhandensein eines Gedankens im
römischen Rechte, sowie die Zulassung von Analogien im
bisherigen positiven Rechte verneinen müssen.
Inhalt des Systems der gemeinrechtlichen
Rechtsregeln.
a) Ausscheidung desGegensatzes von „rein gemeinrecht
lichen" gegenüber den heutigen römischen
Rechtsregeln.
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