Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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ch u n g.— Die letzteren sollen vorläufig (§. IV, a unb b) 
in einem äußerlichen, wenn auch zum Theil nur schein 
baren Gegensatze zu der erstbezeichneten Art von Rechts- 
regeln betrachtet werden. Die vorläufige äußerliche Gegen 
überstellung wird dazu nützen, das Wesen jener rein 
gemeinrechtlichen Regeln um so sicherer kennen zu ler 
nen. Sobald das Wesen derselben hinreichend ausge 
kundschaftet ist. wird es späterhin (§. IV, c) wieder mög 
lich werden, die wirklichen inneren Verwandschaften zwi 
schen denselben und den römischen Regeln hervorzuheben. 
— In der zunächst vorliegenden klnterabtheilung (§. IV, a) 
sind vorerst — «) die einzelnen Institute, für welche 
die rein gemeinrechtlichen Regeln anzuwenden sind, als 
dann — ß) die einzelnen rein gemeinrechtlichen R e ch ts r e - 
geln selbst in ihrem numerischen Auftreten zu 
betrachten. 
a) Einheimische Rechtsinstitute, für welche 
die rein gemeinen Rechtsregeln direkte Anwendung zu 
finden haben, bestehen allerdings im gern. Rechte selbst 
nur wenige. — Abgesehen von den gemeinrechtlichen 
Instituten haben aber diese rein gemeinrechtlichen Regeln 
noch ein viel weiteres Feld der Anwendung für sich, 
welches den Nutzen der letzteren und das Bedürfniß nach 
einer Ausstellung derselben ersehen läßt! Die gemeinrecht 
lichen Institute abgerechnet fällt nämlich eine bedeutendere 
Anzahl von (modernen) einheimischen Instituten neuer 
dings nicht mehr dem gemeinen deutschen Rechte *) im 
1) Thöl, Einleitung in d. d. Private. §.47 nennt dieselben 
allgemeines" Recht, während Bruns in der Encyklopädie von
	        
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