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strengsten Sinne des Wortes zu, z. B. das deutsche Han
dels- und Wechselrecht. Eine noch weit bedeutendere Anzahl
von einheimischen Instituten endlich liegt in den über
lieferten Partikularrechten vor: Alan betrachte überhaupt
die Rechtszustände in Deutschland; wieweit haben die rö
mischen Institute des gem. Rechts im heutigen deutschen
Rechtsleben, namentlich in gewissen Disciplinen des Civil-
rechts, noch eine unveränderte und ungeschmälerte Anwen
dung für sich? Der bei weitem größte Theil des deutschen
Bodens steht bereits unter der Herrschaft von Partikular-
rechten! — Die Institute dieser Partikularrechte nun wer
den eben den Beweis liefern, daß die rein gemeinrechtli
chen Regeln ihre Anwendung auf ein viel weiteres Gebiet
zu finden haben werden, als aus die einheimischen Insti
tute des gem. Rechts selbst. Für die Partikularrechtsin
stitute nämlich sind gleichfalls die Rechtsregeln des heu
tigen römischen Systems nicht direkt anwendbar, weil
diese Institute meist nicht römische, sondern selbstständige
einheimische sind, auf welche, wie in §. III bereits aus
geführt, die römischen Rechtsregeln nicht direkt anwend
bar erachtet werden können: Es hat also das heutige
gemeine Recht auch für die große Masse dieser
Partikularrechtsinstitute direkt anzuwendende
(rein gemeinrechtliche) Rechtsregeln auszustel
len, welche für diese Rechte entweder ausschließliche, oder
nur subsidiäre, aber dennoch stets direkte (nicht analoge)
Anwendung zu finden haben werden, je nachdem diese
Ersch und Gruber Thl. 57, S. 210 diese Bezeichnung verwirft und
diese Institute als „gleiches" Recht für Deutschland kennzeichnet.