Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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schen Rechts dennoch als eine singuläre und für den betr. 
Fall des einheimischen Rechts nicht analog anwendbare 
erscheinen, soferne diese Bestimmung den inneren Rechts- 
gründetl widerstrebt. — Bei den Rechtsregeln der ersten 
Art genügt deßhalb ohne Ausnahme eine Construktion: 
eine weitere Zuhülfenahme der Geschichte ist nutzlos. — 
Zu 2). Die ebengeschilderte, auf dem gewöhnlichen 
Wege der Abstraktion und jurist. Consequenz operirende 
Thätigkeit der Rechtswissenschaft kann blos den unter 1 
bezeichneten Theil der Rechtsregeln jedes einzelnen einhei 
mischen Institutes, und damit nur einen Theil des Sy 
stems der rein gemeinrechtlichen Regeln überhaupt ermit 
teln. Zur Ermittlung der unter 2 bezeichneten Sorte 
der absolut positiven Rechtsregeln ist dieselbe untauglich; 
die letztere Sorte läßt sich nicht durch innere Rechts 
gründe feststellen: denn innere Rechtsgründe, welche sie 
in der bestimmten vor uns liegenden Weise zur Feststel 
lung gebracht hätten, existiren überhaupt nicht. Es können 
der Entstehung solcher Rechtsregeln im Allgemeinen zwar 
Rechtsprinzipien zu Grunde liegen, d. i. rechtspolitische; 
allein diejenigen Principien, welche solche absolut positive 
Rcchtsregcln in jener numerisch oder sonstwie bestimmten 
Weise fixiren, sind nie Civilrechtsprinzipien. — So z. B. 
liegt der Bestimmung, daß die Verjährung der prätori- 
schen Klagen in kürzerer Zeit vor sich gehen solle, als 
der civilen, das Prinzip zu Grunde, daß die rechtserzeu 
gende Macht des Prätors gegenüber der eigentlichen ge 
setzgebenden Gewalt in Rom überhaupt eine beschränkte 
war. Schon dieß entferntere Prinzip ist kein Civilrechts- 
princip, sondern ein äußeres, politisches; die Feststellung
	        
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