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schen Rechts dennoch als eine singuläre und für den betr.
Fall des einheimischen Rechts nicht analog anwendbare
erscheinen, soferne diese Bestimmung den inneren Rechts-
gründetl widerstrebt. — Bei den Rechtsregeln der ersten
Art genügt deßhalb ohne Ausnahme eine Construktion:
eine weitere Zuhülfenahme der Geschichte ist nutzlos. —
Zu 2). Die ebengeschilderte, auf dem gewöhnlichen
Wege der Abstraktion und jurist. Consequenz operirende
Thätigkeit der Rechtswissenschaft kann blos den unter 1
bezeichneten Theil der Rechtsregeln jedes einzelnen einhei
mischen Institutes, und damit nur einen Theil des Sy
stems der rein gemeinrechtlichen Regeln überhaupt ermit
teln. Zur Ermittlung der unter 2 bezeichneten Sorte
der absolut positiven Rechtsregeln ist dieselbe untauglich;
die letztere Sorte läßt sich nicht durch innere Rechts
gründe feststellen: denn innere Rechtsgründe, welche sie
in der bestimmten vor uns liegenden Weise zur Feststel
lung gebracht hätten, existiren überhaupt nicht. Es können
der Entstehung solcher Rechtsregeln im Allgemeinen zwar
Rechtsprinzipien zu Grunde liegen, d. i. rechtspolitische;
allein diejenigen Principien, welche solche absolut positive
Rcchtsregcln in jener numerisch oder sonstwie bestimmten
Weise fixiren, sind nie Civilrechtsprinzipien. — So z. B.
liegt der Bestimmung, daß die Verjährung der prätori-
schen Klagen in kürzerer Zeit vor sich gehen solle, als
der civilen, das Prinzip zu Grunde, daß die rechtserzeu
gende Macht des Prätors gegenüber der eigentlichen ge
setzgebenden Gewalt in Rom überhaupt eine beschränkte
war. Schon dieß entferntere Prinzip ist kein Civilrechts-
princip, sondern ein äußeres, politisches; die Feststellung