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der Verjährungszeit auf ein Jahr vollends ist ein reiner wä:
Akt der äußeren Autorität. Deutschen Absentencuratelen seh
ferner liegt als Endtermin die Zeitbestimmung von Psalm bot
90, 10 zu Grunde u. s. w. — Hieraus folgt, daß diese r e c
Rechtsregeln der zweiten Art eigentlich und regelmäßig ent
nur durch äußere Gründe, nur durch die äußerliche Bei- stig
hülfe des Gewohnheitsrechtes oder der Gesetzge- Re>
bung (oder einer ähnlichen künstlichen Nachhülfe) aus Ss
ihrem schwankenden Zustande in unzweifelhafte Nechtssätzc stm
verwandelt und sicher festgestellt werden können. den
Diese zweite Art von Rechtsbestimmungen hat somit, des
soweit solche bei den einheimischen Rechtsinstituten sich vor- der
finden, weder bisher eine positive Regelung erfahren, noch im
eine sofortige genügende Regelung in der Zukunft zu er- r o
warten. Keine der Rechtsquellen des gem. d. Rechts, stri
welche zur Zeit wirken, ist in ihren regelmäßigen Funk- zu
tionen 6 ) zu einer derartigen Regelung fähig. — Eine Pr
Regelung vor allem durch die Quelle der Rechtswissen- An
schast, d. i. durch Construktion in der soeben unter 1 an- so
geführten Weise, welche jene absolut positiven Rechtsregeln qm
durch Abstraktionen auf allgemeinere Rechtsprinzipien zu- irr«
rückführen und hieraus juristisch consequente Rechtssätze sah
feststellen würde, ist aus dem erwähnten Grund bei den- der
selben undenkbar: weil Rechtsgründe, aus denen diese soll
Bestimmungen in der vor uns liegenden Weise entstanden
An
6) In Rom stand anch für diese Rechtsbestimmungen ein sehr sin
wirksames Mittel zu Gebote, nämlich die Fiktion. — Im heutigen ¿u
Rechte, soweit die Analogie nicht ausreicht, ist besonders die verglci-
chende Rechtswissenschaft am Platze, welche sowohl die d. Partikular
rechte als die modernen Gesetzgebungen überhaupt zu Rathe zieht.— ^