Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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der Verjährungszeit auf ein Jahr vollends ist ein reiner wä: 
Akt der äußeren Autorität. Deutschen Absentencuratelen seh 
ferner liegt als Endtermin die Zeitbestimmung von Psalm bot 
90, 10 zu Grunde u. s. w. — Hieraus folgt, daß diese r e c 
Rechtsregeln der zweiten Art eigentlich und regelmäßig ent 
nur durch äußere Gründe, nur durch die äußerliche Bei- stig 
hülfe des Gewohnheitsrechtes oder der Gesetzge- Re> 
bung (oder einer ähnlichen künstlichen Nachhülfe) aus Ss 
ihrem schwankenden Zustande in unzweifelhafte Nechtssätzc stm 
verwandelt und sicher festgestellt werden können. den 
Diese zweite Art von Rechtsbestimmungen hat somit, des 
soweit solche bei den einheimischen Rechtsinstituten sich vor- der 
finden, weder bisher eine positive Regelung erfahren, noch im 
eine sofortige genügende Regelung in der Zukunft zu er- r o 
warten. Keine der Rechtsquellen des gem. d. Rechts, stri 
welche zur Zeit wirken, ist in ihren regelmäßigen Funk- zu 
tionen 6 ) zu einer derartigen Regelung fähig. — Eine Pr 
Regelung vor allem durch die Quelle der Rechtswissen- An 
schast, d. i. durch Construktion in der soeben unter 1 an- so 
geführten Weise, welche jene absolut positiven Rechtsregeln qm 
durch Abstraktionen auf allgemeinere Rechtsprinzipien zu- irr« 
rückführen und hieraus juristisch consequente Rechtssätze sah 
feststellen würde, ist aus dem erwähnten Grund bei den- der 
selben undenkbar: weil Rechtsgründe, aus denen diese soll 
Bestimmungen in der vor uns liegenden Weise entstanden 
An 
6) In Rom stand anch für diese Rechtsbestimmungen ein sehr sin 
wirksames Mittel zu Gebote, nämlich die Fiktion. — Im heutigen ¿u 
Rechte, soweit die Analogie nicht ausreicht, ist besonders die verglci- 
chende Rechtswissenschaft am Platze, welche sowohl die d. Partikular 
rechte als die modernen Gesetzgebungen überhaupt zu Rathe zieht.— ^
	        
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