wären, nicht existiren. Auch eine allgemeine deutsche Ge
setzgebung steht zu deren Regelung z. Zeit nicht zu Ge
bote, und ebensowenig ist ein gemeines Gewohnheits
recht sofort bei der Hand, das nur im Laufe der Zeit
entstehen kann und überhaupt zu seiner Entstehung gün
stigere Institutionen erfordern würde. — Diese sämmtlichen
Rechtsquellen haben z. B. bei dem gemeinrechtlichen
Schmerzengelde noch nicht die absolut positiven Rechtsbe-
standtheile zu regeln vermocht, und dasselbe dürfte bei
dem größten Theile der übrigen einheimischen Institute
des gem. Rechts der Fall sein. — Es bleibt daher behufs
der positiven Feststellung der ebenbezeichneten Bestimmungen
im gem. Recht nichts übrig, als in Analogien ein Sur
rogat hervorzusuchen, welche aus den übrigen, unbe
strittenen gemeinen Rechtsregeln hergenommen sind, und
zu deren Zuhülfenahme auch die bisherige gemeinrechtliche
Praxis bereits genöthigt war. Die Zuhülfenahme dieser
Analogien ist auf wissenschaftlichem Wege vorzubereiten:
so erhält bei den absolut positiven Rechtsregeln die Rechts
quelle der Wissenschaft sowohl als die Analogie eine neue,
irreguläre aber dennoch gebotene Funktion. — Das Ver
fahren dieser zweiten Art der Analogie, welche sich von
der unter 1 angeführten ersten Art wesentlich unterscheidet,
soll nunmehr dargestellt werden.
Der hier einzuschlagende Weg ist folgender: Die
Analogie hat die entsprechende (positive) Rechtsregel des
jenigen Instituts aufzusuchen, welches dem neuerdings
zu regelnden einheimischen Institute am nächsten ver
wandt ist. Ist die entsprechende Rechtsregel gefunden, so
sind die thatsächlichen Verhältnisse zu vergleichen, welche