Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

wären, nicht existiren. Auch eine allgemeine deutsche Ge 
setzgebung steht zu deren Regelung z. Zeit nicht zu Ge 
bote, und ebensowenig ist ein gemeines Gewohnheits 
recht sofort bei der Hand, das nur im Laufe der Zeit 
entstehen kann und überhaupt zu seiner Entstehung gün 
stigere Institutionen erfordern würde. — Diese sämmtlichen 
Rechtsquellen haben z. B. bei dem gemeinrechtlichen 
Schmerzengelde noch nicht die absolut positiven Rechtsbe- 
standtheile zu regeln vermocht, und dasselbe dürfte bei 
dem größten Theile der übrigen einheimischen Institute 
des gem. Rechts der Fall sein. — Es bleibt daher behufs 
der positiven Feststellung der ebenbezeichneten Bestimmungen 
im gem. Recht nichts übrig, als in Analogien ein Sur 
rogat hervorzusuchen, welche aus den übrigen, unbe 
strittenen gemeinen Rechtsregeln hergenommen sind, und 
zu deren Zuhülfenahme auch die bisherige gemeinrechtliche 
Praxis bereits genöthigt war. Die Zuhülfenahme dieser 
Analogien ist auf wissenschaftlichem Wege vorzubereiten: 
so erhält bei den absolut positiven Rechtsregeln die Rechts 
quelle der Wissenschaft sowohl als die Analogie eine neue, 
irreguläre aber dennoch gebotene Funktion. — Das Ver 
fahren dieser zweiten Art der Analogie, welche sich von 
der unter 1 angeführten ersten Art wesentlich unterscheidet, 
soll nunmehr dargestellt werden. 
Der hier einzuschlagende Weg ist folgender: Die 
Analogie hat die entsprechende (positive) Rechtsregel des 
jenigen Instituts aufzusuchen, welches dem neuerdings 
zu regelnden einheimischen Institute am nächsten ver 
wandt ist. Ist die entsprechende Rechtsregel gefunden, so 
sind die thatsächlichen Verhältnisse zu vergleichen, welche
	        
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