Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

den beiderseitigen Rechtsverhältnissen zu Grunde liegen; 
je nachdem diese Vergleichung analoge oder verschiedene 
thatsächliche Verhältnisse auf beiden Seiten answeist oder 
nicht, ergibt sich auch eine analoge Anwendbarkeit der zu 
übertragenden Rechtsregel. (Ein einzelnes Beispiel dieser 
Analogie wurde in §. 22 des zweiten Abschnittes aufzustel 
len versucht.) — Das Ergebniß dieser Analogie ist als 
dann ein sehr mannigfaltiges. Hier hat nicht unbedingt, 
wie bei der direkten Subsumtion unter das römische Recht 
(d. i. bei den römischrechtlichen Instituten), die subsidiäre 
Regel des röm. Rechts einzutreten; sondern es kann — 
ebensogut als die Regel selbst — die Ausnahme 7 ) von der 
7) Z. B. die 30jährige Verjährung ist die subsidiäre römische 
Regel, die einjährige Verjährung die Ausnahme. Dessenunge 
achtet würde unter gewissen Voraussetzungen die ausnahmsweise 
einjährige Verjährung analog auf die Verjährung von Klagen der 
einheimischen Institute ;u übertragen sein, wenn nämlich dem deut 
schen Rechtssatze wirklich gleiche oder analoge thatsächliche Voraus 
setzungen zu Grunde lägen, wie der römischen Ausnahme. — Dem 
widerspricht nicht Sav. Syst, l S. 293, obwohl derselbe dem Wort 
laute nach gerade das Gegentheil sagt, und den „Ausnahmen von 
der Regel" geradezu die Möglichkeit einer analogen Erweiterung ab 
spricht. Savigny mußte sogar 'in diesen Fällen für das rö 
mische Recht möglicherweise die Zulässigkeit einer Analogie vernei 
nen, und dennoch ist für die einheimischen Rechtsinstitnte eine solche 
Analogie zulässig. Denn für das römische System kann das beste 
hende Verhältniß von Ausnahme und Regel allerdings als bindend 
erscheinen, weil der Wille des Gesetzgebers oder sonstigen Urhebers 
der röm. Rechtsregel, wenn derselbe eine Ausnahme weiter hätte 
ausdehnen wollen, dieß hätte anssprechen oder wenigstens äußerlich 
erkennbar darlegen müssen. Für das nichtrömische Recht dagegen ist 
weder die römische Regel noch die römische Ausnahme sofort bindend, 
weil für die selbstständigen deutschen Institute nach der Absicht des 
röm. Rechts gar keine Regeln und Ausnahmen eristiren (§. III)!
	        
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