Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

römischen Regel die richtige Analogie für das deutsche 
Recht enthalten: Die Absicht des römischen Rechts stellt 
lediglich für die eigenen Institute Ausnahmen und subsi 
diäre Regeln auf, nicht für die ihm völlig unbekannten 
Verhältnisse. Für die letzteren entscheiden vielmehr die 
historischen Verhältnisse, welche als der wahre Ge 
danke der älteren Rechtsbestimmungen, als die eigentliche 
Absicht des bisherigen positiven Rechts erscheinen. Diese 
Absicht, nicht den Buchstaben hat die Analogie zu ver 
wirklichen! Der Gedanke selbst aber ist nur durch histo 
rische Forschung zu ergründen'). 
So dürfte sich der Unterschied in den: Verfahren der 
Construktion bei den verschiedenen Arten von Rechtsregeln 
zeigen: Die absolut positiven Rechtsregeln, (soweit 
solche insbes. beim Schmerzengelde sich vorfinden) bedür 
fen nothwendig einer historischen Kritik der auf sie 
analog anzuwendenden römischen oder sonstigen überlie 
ferten Rechtsregeln; die relativ positiven dagegen 
werden lediglich den inneren Rechtsgründen entsprechend 
Hier lautet der Grundsatz vielmehr so: Singuläre römische Bestim- 
mungen zwar werden auch für das einheimische Recht keine Analo 
gien zulassen, wohl aber specielle. — Hierin zeigt sich demnach wieder 
holt ein Unterschied des rein gemeinrechtlichen von dem heut. römi 
schen Systeme. — 
8) Hier vor allem also hat der Fall einzutreten, welchen Sa- 
vigny Syst. I S. 292 im Auge hat, wenn derselbe fordert, daß die 
Analogie nicht eine blos logische, sondern eine organische 
sein müsse, die aus der Gesamnttanschannng der praktischen Natur 
der Rechtsverhältnisse und ihrer Urbilder hervorgeht, und (S. 29t 
1. e.) daß zu solchem Zwecke die richtige Einsicht in die Gründe der 
einzelnen Gesetze zu gewinnen sei. (Dieß eben ist der Fall, welchen 
Thöl nicht berücksichtigt, vgl. Note 4).
	        
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