römischen Regel die richtige Analogie für das deutsche
Recht enthalten: Die Absicht des römischen Rechts stellt
lediglich für die eigenen Institute Ausnahmen und subsi
diäre Regeln auf, nicht für die ihm völlig unbekannten
Verhältnisse. Für die letzteren entscheiden vielmehr die
historischen Verhältnisse, welche als der wahre Ge
danke der älteren Rechtsbestimmungen, als die eigentliche
Absicht des bisherigen positiven Rechts erscheinen. Diese
Absicht, nicht den Buchstaben hat die Analogie zu ver
wirklichen! Der Gedanke selbst aber ist nur durch histo
rische Forschung zu ergründen').
So dürfte sich der Unterschied in den: Verfahren der
Construktion bei den verschiedenen Arten von Rechtsregeln
zeigen: Die absolut positiven Rechtsregeln, (soweit
solche insbes. beim Schmerzengelde sich vorfinden) bedür
fen nothwendig einer historischen Kritik der auf sie
analog anzuwendenden römischen oder sonstigen überlie
ferten Rechtsregeln; die relativ positiven dagegen
werden lediglich den inneren Rechtsgründen entsprechend
Hier lautet der Grundsatz vielmehr so: Singuläre römische Bestim-
mungen zwar werden auch für das einheimische Recht keine Analo
gien zulassen, wohl aber specielle. — Hierin zeigt sich demnach wieder
holt ein Unterschied des rein gemeinrechtlichen von dem heut. römi
schen Systeme. —
8) Hier vor allem also hat der Fall einzutreten, welchen Sa-
vigny Syst. I S. 292 im Auge hat, wenn derselbe fordert, daß die
Analogie nicht eine blos logische, sondern eine organische
sein müsse, die aus der Gesamnttanschannng der praktischen Natur
der Rechtsverhältnisse und ihrer Urbilder hervorgeht, und (S. 29t
1. e.) daß zu solchem Zwecke die richtige Einsicht in die Gründe der
einzelnen Gesetze zu gewinnen sei. (Dieß eben ist der Fall, welchen
Thöl nicht berücksichtigt, vgl. Note 4).