das Gebiet der Analogie hinaus. (Daher konnte oben
aus mehrfachen Gründen angedeutet werden, daß dieje
nigen, welche die Zulässigkeit einer „Construktion" ver
werfen, ebendamit auch die Zulässigkeit einer Analogie im
positiven Rechte verneinen müßten).
A n h a n g.
Die bisher angeführten Hülfsmittel der Methode ge
nügen vollkommen, um für die heutige Schmerzengeldklage
positive Rechtsregeln auszustellen. Dagegen ist die Mög
lichkeit denkbar, daß die Betrachtung der speciellen Rechts
regeln der Schmerzengeldklage keineswegs genügen werde,
um die Wege erschöpfend darzustellen, auf welchen die
Rechtsregeln für die sämmtlichen Institute des gern. Rechts
festgestellt werden können, und daß die Behandlung an
derweitiger einheimischer Institute rrene Wege zur Dar
stellung der ans die letzteren bezüglichen Rechtsregeln er
heischen werde.—Diese Möglichkeit tritt allerdings wirklich
ein. Ein Beleg hiefür hat sich in derr bisherigen Erör
terungen bereits ergeben, nämlich in den im Vorübergehen
angeführten Beispielen moderner „absolut positiver"
Rechtsregeln des heutigen Rechts; z. V. in den Rechts
regeln, die zur Handhabung des Mechanismus des mo
dernen Hypothekenrechts erforderlich sind. — Aehnliche
moderne Rechtsregeln konnten zwar bei dem heutigen
Schmerzengelde nicht vorgefunden werden; eine flüchtige
Betrachtung derselben wird ebendeßhalb nicht zu dem