Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

unmittelbaren Zwecke der vorliegenden Ausarbeitung bei 
tragen; dessenungeachtet dürste auf dieselben in einem kurzen 
Excurse hinzuweisen sein. 
Zur positiven Feststellung von solchen modernen (le 
diglich subsidiär gemeinrechtlichen) Rechtsregeln fehlt es 
in denjenigen Rechten, deren Entstehung der Vergangen 
heit angehört, an jedem Vorbilde. Es können ebendeß- 
halb zu deren Feststellung Analogien aus dein gem. Rechte, 
welch letztere lediglich das in Deutschland aus der Ver 
gangenheit überkommene Recht zu erweitern 
im Stande sind, keinesfalls hinreichen; und ebendeshalb 
wird hier die Rechtswissenschaft überhaupt keine positiven 
Rechtsregeln im gemeinen Recht feststellen, sondern nur 
die Gründe der Rechts Politik (nicht der Rechtsphilo 
sophie) hervorheben können, welche die Gesetzgebung bei 
der definitiven Feststellung derartiger Rechtsregeln leiten 
mögen. Wahrend also die Wissenschaft die überliefer 
ten absolut positiven Rechtsregeln der einheimischen 
Institute noch auf eine Positive Weise im gemeinen 
Rechte feststellen kann, kann ebendieselbe bei den moder 
nen derartigen Regeln lediglich durch Erfindungen eigner 
Technik, oder durch Vergleichung und Auswahl der be 
sten Bestimmungen der Partikular- oder sonstigen moder 
nen Gesetzgebungen die brauchbarste Rechtsregel bezeich 
nen: die brauchbarste Rechtsregel ist hierauch die rechtlich 
am meisten begründete. — Hiemit lassen sich schon jetzt 
drei verschiedene Hülfsmittel bezeichnen, mittels welcher 
die Rechtswissenschaft das System der rein gemeinen 
Rechts regeln zu umfassen hat nämlich: 
I. Die Constrnktion, welche bei den aus inneren
	        
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