unmittelbaren Zwecke der vorliegenden Ausarbeitung bei
tragen; dessenungeachtet dürste auf dieselben in einem kurzen
Excurse hinzuweisen sein.
Zur positiven Feststellung von solchen modernen (le
diglich subsidiär gemeinrechtlichen) Rechtsregeln fehlt es
in denjenigen Rechten, deren Entstehung der Vergangen
heit angehört, an jedem Vorbilde. Es können ebendeß-
halb zu deren Feststellung Analogien aus dein gem. Rechte,
welch letztere lediglich das in Deutschland aus der Ver
gangenheit überkommene Recht zu erweitern
im Stande sind, keinesfalls hinreichen; und ebendeshalb
wird hier die Rechtswissenschaft überhaupt keine positiven
Rechtsregeln im gemeinen Recht feststellen, sondern nur
die Gründe der Rechts Politik (nicht der Rechtsphilo
sophie) hervorheben können, welche die Gesetzgebung bei
der definitiven Feststellung derartiger Rechtsregeln leiten
mögen. Wahrend also die Wissenschaft die überliefer
ten absolut positiven Rechtsregeln der einheimischen
Institute noch auf eine Positive Weise im gemeinen
Rechte feststellen kann, kann ebendieselbe bei den moder
nen derartigen Regeln lediglich durch Erfindungen eigner
Technik, oder durch Vergleichung und Auswahl der be
sten Bestimmungen der Partikular- oder sonstigen moder
nen Gesetzgebungen die brauchbarste Rechtsregel bezeich
nen: die brauchbarste Rechtsregel ist hierauch die rechtlich
am meisten begründete. — Hiemit lassen sich schon jetzt
drei verschiedene Hülfsmittel bezeichnen, mittels welcher
die Rechtswissenschaft das System der rein gemeinen
Rechts regeln zu umfassen hat nämlich:
I. Die Constrnktion, welche bei den aus inneren