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Charte wären Gronau, Nienhaus, Ochtrup, wie Bockholt
und Cosftld, Städte; nach Venturini sind aber Ochtrup
und Gronau Flecken, Nienhaus ein Städtchen, Bockholt
und Cosftld aber Städte; nach Reimanns Charte sind
Gronau, Nienhaus und Ochtrup Flecken, Bockholt und
Cosftld aber Städte. Nach der Charte sind Gildehaus,
Oeding, Südlohe, wie Schöppingen, Marktflecken; nach
Venturini aber ist Oeding bloß ein Haus oder Ritterhof,
Gildehaus und Südlohe sind bloße Kirchdörfer, und Schöp
pingen nach Reimanns Charte eine Stadt wie Steinfurt.
Gräven ist auf der Charte ein Kirchdorf wie Havingsbeck;
nach Porbeck und Venturini ist es ein Städtchen, und nach
Reimann ein Marktflecken.
Was beweisen nun diese gewiß sehr auffallenden Wi
dersprüche, die selbst ein fünfzigjähriger Krieg und ein Ka-
labrisches Erdbeben nicht bewirkt haben würden, unter den
schriftlichen und bildlichen Berichten über Gegenstände, die
bleibend sind und jedermann, der sie betrachten will, vor
Augen stehen bleiben? — Sie beweisen wenigstens das,
daß man in historischen Dingen keiner Autorität, und auch
hier weder dem einen noch dem andern, weder den Schrif
ten noch der Charte trauen dürft.
Herr v. Lecog hat dem Publikum den Schlüssel oder
die Grundsätze seiner topographischen Zeichnungart nicht mit
getheilt, nur so viel weiß man aus den Allgem. geogra
phischen Ephemeriden, 2r Bd. S. 241 — 244., daß er ein
Feind von unserer mathematischen Zeichnungtheorie, so wie
ein Feind von Licht und Schatten ist. Aus den Lobeser
hebungen, die er der Zeichnungart macht, welche der Herr
v. Grawert in seinen Planen von Pirmasens angewendet
hat, sollte man schließen, daß solche auch in der Charte
von Westphalen angewendet seyn werde; leider hat aber
der Herr v. Lecoq auch dort für gut gefunden, das Wesent
liche oder die Grundsätze dieser Zeichnungart zu verschwei
gen, und es bleibt mithin die Bezeichnung der Formen des
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