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diesem Gegenstände ein besonderes Kapitel gewidmet und hiebei die mir
s. Z. von den Herren Obersteuerdirektor Dr. Hügel in Darmstadt und
Vermessungsinspektor Hoffmann in Karlsruhe gemachten Mittheilungen,
sowie dasjenige Material verwerthet, welches in den Instruktionen von
Hessen, Baden, der Instruktion für das schweizerische Geometerkonkordat
und den vom Thurgau zu dieser aufgestellten Ergänzungen enthalten ist.
Die Zahlenbeispiele, welche so wesentlich zur richtigen Auffassung
und Anwendung der allgemeinen Regeln dienen, sind insgesammt aus
dem praktischen Leben gegriffen; manche derselben dürften auch für den
rein mathematischen Unterricht verwendbar sein.
Den Rechnungen habe ich, wenn nicht ausdrücklich das Gegentheil
hervorgehoben ist, das Schweizermaß [IO Fuß 0 — 3 Meter; 1 Zoll
(")— O.i ; 1 Linie ("') — O. 0 i FuU und die Centesimaltheilung zu
Grunde gelegt.
Iraurnfeld, im September 1868.
I. I. W-östein.